{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Denn abgesehen davon, dass keinerlei Belege für eine solche Behauptung vorlägen, mache es schlicht keinerlei Sinn, wenn der Kläger der Tochtergesellschaft jener Gesellschaft, deren Aktien er angeblich erwerben wolle, ein Darlehen gewähre.\nDie Einwendung, dass der Kaufpreis an K.________ zu bezahlen gewesen wäre, sei deshalb\nstichhaltig, weil die potentiellen Parteien eines Aktienkaufs sich nie darauf geeinigt hätten,\ndass der Kläger einen Kaufpreisanteil als Darlehen in die Beklagte einzubringen habe. Nachgewiesen sei demgegenüber in vielschichtiger Hinsicht, dass das Darlehen – obschon missbräuchlich geschaffen – als Teil der Eigenmittel angesehen worden sei, damit der Kontokorrentkredit bei der Bank entsprechend habe beansprucht werden können (act. 69 Rz 52, 59\nund 61).\n\nDer Kläger sei für den von ihm geltend gemachten Rückerstattungsanspruch beweispflichtig.\nWenn er aus dem Buchungsvermerk \"Rückzahlung Darlehen gem. Vereinbarung\" etwas zu\nseinen Gunsten ableiten wolle, habe er dies zu beweisen. Bei den Gesprächsnotizen vom\nFrühjahr 2015 (act. 1/21) oder vom 25. September 2015 (act. 7/8) handle es sich aber jeweils\nnicht um \"Vereinbarungen\", die irgendeinen Aktienerwerb durch den Kläger regeln würden.\nSodann könne der Erklärung des Klägers betreffend die im Vermerk aufgeführte Vereinbarung nicht gefolgt werden, zumal in der Besprechungsnotiz vom 25. September 2015 gar\nnicht der \"11.2015\", sondern der \"1.1.2015\" aufgeführt sei (act. 7/8; vgl. vorne Sachverhalt\nZiff. 3.3). Die einzig plausible Erklärung für den Vermerk auf dem Auszahlungsbeleg sei jene,\nwelche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführt habe (act. 69 Rz 54-58).\n\nEine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sei weder erforderlich noch angebracht, da die\nFakten eine eindeutige Sprache sprächen. Das vom Kläger missbräuchlich geschaffene und\nobendrein rangrücktrittsbelastete Buchdarlehen habe nie in einem Zusammenhang zu irgendeinem potentiellen Aktienerwerb durch den Kläger gestanden. Hingegen würden alle Fakten\ndarauf hinweisen, dass das Buchdarlehen zu den Eigenmitteln geschlagen worden sei, wes-\nSeite 41/64\n\nhalb die Rangrücktrittsvereinbarung in ihrer nachgewiesenen Form abgeschlossen worden\nsei. Dies sei insofern denn auch nicht \"willkürlich\", da dem Kläger bereits bei der Unterzeichnung aufgrund des Vereinbarungstextes klar gewesen sei, dass keine einseitige Änderung\nmöglich sein werde. Insofern sei es auch nicht die Aufgabe der Vorinstanz, dem Kläger darzulegen, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen das Darlehen zurückgefordert werden\nkönne. Dafür sei dieser einzig und allein selber verantwortlich (act. 69 Rz 63 f.).\n\n6.3.4 Abgesehen davon habe die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen,\ndass das Darlehen, für welches der Kläger einen Rückerstattungsanspruch geltend mache,\nvon diesem gar nie gewährt worden bzw. unrechtmässig zustande gekommen sei. Es fehle\nsomit bereits an der Voraussetzung der Darlehenshingabe. Der Kläger habe eine reine Buchgeldforderung zugunsten seiner N.________ GmbH geschaffen, indem er missbräuchlich erfundene oder nicht bestehende Forderungen in die Buchhaltung eingebracht habe, deren Unrechtmässigkeit erst im Zuge der Aufarbeitung nach der Entlassung des Klägers zu Tage getreten seien. Die Vorinstanz sei hingegen der Ansicht gewesen, die Darlehensforderung sei\nmit der Rangrücktrittsvereinbarung und deren Erfassung in der Buchhaltung von der Beklagten anerkannt worden. Wenn allerdings der Kläger seine Stellung missbraucht habe, um zugunsten seiner N.________ GmbH eine Buchgeldforderung in Form eines Darlehens zu kreieren, könne darin jedenfalls keine Forderungsanerkennung der Beklagten gesehen werden.\nAus denselben Gründen könne auch aus der Rangrücktrittsvereinbarung vom 29. April 2015\nkeine Anerkennung der vom Kläger erfundenen und von diesem in Verletzung seiner Pflichten missbräuchlich geschaffenen Buchgeldforderung abgeleitet werden. Entsprechend hätte\ndie Vorinstanz die Forderung vollumfänglich und nicht bloss \"zurzeit\" abweisen müssen\n(act. 69 Rz 8 ff.).\n\n6.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten ist vorliegend – der klägerischen\nArgumentation folgend – davon auszugehen, dass mit der Darlehenshingabe vom 22. Dezember 2015 ein neues Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet\nwurde und – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die zwischen der N.________ GmbH und\nder Beklagten abgeschlossene Rangrücktrittsvereinbarung vom 29. April 2015 dem vom Kläger gewährten Privatdarlehen nicht mehr anhaftete.\n\n"}