{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Da der Gläubigerwechsel nachweislich dazu\ngedient habe, mit der breiteren Eigenkapitalbasis aufgrund eines Aktionärsdarlehens mit\nRangrücktritt den Spielraum beim Kontokorrentkredit der Bank zu vergrössern, sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Rangrücktrittsvereinbarung auch für das neu auf den Kläger\nals indirekten Aktionär lautende Darlehen gegolten habe. Der Nachweis, dass einzig ein Darlehen eines Aktionärs mit einem Rangrücktritt zur Eigenkapitalbasis bei der Kreditnehmerin\ngezählt werde, habe der Kläger selbst gleich doppelt geliefert, indem er einerseits am Tag\ndarauf denselben Betrag als Privatdarlehen wieder einbezahlt und andererseits diesen Zusammenhang während der Vorbereitung der Rangrücktrittsvereinbarung in seiner E-Mail\nvom 2. April 2015 unumwunden bestätigt habe (act. 7/31; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2). Es\nstehe ausser Frage, dass im Anschluss an diese E-Mail ganz konkret die vorliegende Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Diese E-Mail habe somit nicht irgendein\nDarlehen betroffen, sondern genau das verfahrensgegenständliche Darlehen, welches in der\nBilanz unter der Rubrik \"Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären mit\nRangrücktritt\" geführt worden sei. Der Zusammenhang der Vorgänge beim Gläubigerwechsel\nsowie das Motiv für die Rangrücktrittsvereinbarung seien damit zweifelsfrei belegt. Im Übrigen gehe es gar nicht darum, ob die Bank generell auch andere Sicherungsmittel akzeptiert\nhätte oder nicht. Beim konkreten Kontokorrent zugunsten der Beklagten sei die besagte Umsetzung in Form eines Aktionärsdarlehens mit Rangrücktritt vorgesehen worden. Insofern\nlaufe auch die klägerische Behauptung, der Zusammenhang zwischen dem rangrücktrittsbelastenden Darlehen und dem diesbezüglichen Gläubigerwechsel seien frei erfunden, völlig\nins Leere. Insbesondere seien auch bei der Zeugenaussage von S.________ keine \"Gegenindizien herauszuhören\", da dieser den Zusammenhang zwischen rangrücktrittsbelastenden\nAktionärsdarlehen und deren Berücksichtigung bei der Eigenkapitalbasis der Kreditnehmerin\nausdrücklich bestätigt habe. Dass die Aktionärsstellung begriffsnotwendige Voraussetzung\nfür das Zustandekommen eines Aktionärsdarlehens sei, habe der Kläger zudem unumwunden gleich selbst bestätigt (act. 63 Rz 9; act. 69 Rz 39 f. und 42-45).\n\n6.3.2 Im Weiteren sei offensichtlich, dass auch im Dezember 2015 noch Bedarf nach einem Rangrücktritt bestanden habe, was im Übrigen vom Kläger im vorinstanzlichen Verfahren nie bestritten worden sei. Vielmehr habe er dies gleich selbst bestätigt, indem er die Wiedereinzahlung am 22. Dezember 2015 zwangsläufig selbst vorgenommen habe. Da der Kläger in die\nRechtsposition der N.________ GmbH eingetreten sei, könne auch nicht von einer vorbehaltlosen Rückzahlung gesprochen werden, zumal bei der Auszahlung der Vermerk \"Rückzahlung gem. Vereinbarung\" angebracht worden sei, welcher eben auf den Gläubigerwechsel\nsowie den fortbestehenden Rangrücktritt hingewiesen habe. Somit sei die Auszahlung nur\nunter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung und der Weitergeltung der Rangrücktrittsvereinbarung erfolgt.\nSeite 40/64\n\nDas strittige Buchdarlehen sei im Geschäftsjahr 2014 geschaffen worden und demnach erstmals in der Jahresrechnung 2014 aufgetreten. Bereits im Jahr 2014 sei dieses Darlehen nachweislich Teil der Bilanzposition \"Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären mit Rangrücktritt\" gewesen (act. 25/25), da die Rangrücktrittsvereinbarung noch vor der\nRevision der Jahresrechnung 2014 abgeschlossen worden sei. In den Berichtsjahren 2014-\n2016 sei die Position \"Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären mit\nRangrücktritt\" anerkanntermassen immer gleich hoch geblieben. Die Forderung des Klägers in\nder Höhe von CHF 92'606.40 sei in der jeweiligen Position in der Höhe von CHF 141'706.40\nmitenthalten. Daher widerspreche sich der Kläger gleich selbst, wenn er meine, der Rangrücktritt habe nicht zu einer Erhöhung der bilanzierten Aktionärsdarlehen im Jahr 2015 geführt, weil\nder Rangrücktritt mit der Auszahlung an die N.________ GmbH aufgehoben worden sei. Der\nGläubigerwechsel sei somit nachweislich ohne Einfluss auf die Bilanzposition erfolgt. Insofern\ngehe auch aus den Jahresabschlüssen hervor, dass der Rangrücktritt weiterhin Geltung habe.\nDies sei dem Kläger auch vollends bewusst gewesen, was er selber – unter anderem in seinem\nSchreiben vom 1. April 2017 (act. 1/23) – bestätigt habe (vgl. auch act. 1/36; act. 69 Rz 41 und\n46-51).\n\n"}