{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ebenso habe die Vorinstanz in\nrechtlicher Hinsicht verkannt, dass ein Rangrücktritt nur zwischen den Vertragsparteien Gültigkeit entfalten könne und der Kläger nicht Partei der Rangrücktrittserklärung vom 29. April\n2015 gewesen sei. Ausserdem seien mit der vorbehaltlosen Rückzahlung des rangrücktrittsgesicherten Darlehens am 21. Dezember 2015 die Pflichten aus dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der N.________ GmbH zufolge Tilgung erloschen. Damit sei auch\nder Rangrücktritt vom 29. April 2015 als Nebenabrede im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OR erloschen. Demzufolge habe die Rangrücktrittserklärung auch nicht weiterbestehen und auf ein\nanderes Darlehen mit anderen Parteien übertragen werden können. Für eine Übertragung\nder Rangrücktrittsverpflichtung von der N.________ GmbH auf den Kläger, wofür die Beklagte die Beweislast trage, fehle jeglicher Beweis. Die Vorinstanz habe denn auch die vom Kläger vorgebrachten Indizien nicht berücksichtigt, welche gegen die Annahme einer Rangrücktrittserklärung sprächen. So habe der Kläger in der Replik vorgebracht, dass die \"Kurzfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären mit Rangrücktritt\" in den Jahresrechnungen 2015 und 2016 ebenso wie bereits in der Jahresrechnung 2014 unverändert im\nBetrag von CHF 141'706.40 bilanziert gewesen seien (act. 21 Rz 81). Der behauptete Rangrücktritt sei aber erst am 29. April 2015 abgeschlossen und – entgegen der Behauptung der\nBeklagten in der Duplik (act. 25 Rz 137) – nicht rückwirkend für das Jahr 2014 vereinbart\nworden. Im Geschäftsjahr 2014 seien demnach bereits Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt\nim Betrag von CHF 141'706.40 vorhanden gewesen. Der Umstand, dass der Rangrücktritt im\nJahresabschluss 2015 nicht zu einer Erhöhung der bilanzierten Aktionärsdarlehen geführt\nhabe, liege auf der Hand: Dieser sei mit der Rückzahlung des Darlehens am 21. Dezember\n2015 wieder aufgehoben worden. Diese Tatsache habe die Vorinstanz gänzlich ausser Acht\ngelassen (act. 63 Rz 7 f.).\n\n6.2.3 Für den Fall, dass davon ausgegangen werde, das am 22. Dezember 2015 eingebrachte Privatdarlehen des Klägers sei mit einem Rangrücktritt belastet gewesen, habe der Kläger im\nerstinstanzlichen Verfahren ausgeführt und bewiesen, dass sein Privatdarlehen unter der\nBedingung des Vollzugs der vorgesehenen Übernahme zusätzlicher Aktien der M.________\nAG gewährt worden sei. Ein allfälliger Rangrücktritt zulasten des Klägers hätte selbstredend\nunter derselben Bedingung gestanden. Mit dem Abbruch der Übernahmeverhandlungen und\nder Entlassung des Klägers sei der Eintritt dieser Bedingung von der Beklagten bzw.\nK.________ verunmöglicht worden. Dies habe auch einen allfälligen Rangrücktritt dahinfallen\nlassen.\n\nAusserdem sei zu fragen, was mit dem Vermerk \"Rückzahlung Darlehen gemäss Vereinbarung\" auf der Belastungsanzeige vom 21. Dezember 2015 über CHF 92'606.40 an die\nSeite 38/64\n\n"}