{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Folglich habe er die belastete Forderung während\nder Dauer des Rangrücktritts nicht verändern können; die Aufhebung des Rangrücktritts wäre\nnur mit Zustimmung der Beklagten möglich gewesen, welche unbestrittenermassen nicht erteilt worden sei. Mangels einer gültigen Kündigung sei somit das Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig, weshalb der Antrag auf Rückzahlung des Darlehens zurzeit abzuweisen sei\n(act. 61 E. 5.4.3).\n\n6.2 In seiner Berufung wendet der Kläger dagegen Folgendes ein:\n\n6.2.1 Die Vorinstanz gehe ohne den geringsten Beweis der Beklagten mit dieser überein, die\nRückzahlung des Darlehens an die N.________ GmbH vom 21. Dezember 2015 und die\nAuszahlung des Privatdarlehens des Klägers an die Beklagte vom 22. Dezember 2015 seien\ndadurch motiviert gewesen, dass die Bank als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit nur eine rangrücktrittsgesicherte Darlehensforderung eines Aktionärs als zusätzliches Eigenkapital\nhabe akzeptieren wollen. Mit dieser Gegenbehauptung habe die Beklagte die klägerische\nBehauptung, wonach für das vom Kläger am 22. Dezember 2015 ausbezahlte Privatdarlehen\nkein Rangrücktritt gelte, bestritten. Die Behauptung der Beklagten, wonach die Bank im Dezember 2015 nur ein Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt als Sicherungsmittel akzeptiert habe und dies die Motivation für die Rückzahlung am 21. Dezember 2015 und die Einbezahlung des Privatdarlehens am 22. Dezember 2015 gewesen sei, sei indessen frei erfunden;\nkein einziger ins Recht gelegte Beleg vermöge diese Gegenbehauptung der Beklagten zu\nstützen. Auch der in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz befragte Zeuge S.________\nhabe nicht bestätigt, dass die Bank nur rangrücktrittsgesicherte Darlehen von Aktionären als\nSicherungsmittel anerkannt und daher ein rangrücktrittsgesichertes Darlehen vom Kläger\npersönlich gefordert habe. Bei aufmerksamer Betrachtung hätte die Vorinstanz aus der Zeugenaussage sogar \"Gegenindizien heraushören\" müssen. Der Zeuge habe nämlich zu Protokoll gegeben, dass es bei der Beklagten mehrere Darlehen gegeben habe. Ausserdem habe\ner ausgesagt, dass es die Bank grundsätzlich nicht interessiere, wie das Darlehen verbucht\nsei, denn entscheidend sei für sie lediglich die Bilanz. Der von der Beklagten ins Recht gelegten E-Mail-Korrespondenz vom 2. April 2015 zwischen dem Kläger und dem damaligen\nRevisor der Beklagten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2) lasse sich – anders als von der Beklagten behauptet – ebenfalls nicht entnehmen, dass vom Kläger persönlich (und nicht von\nder von ihm beherrschten N.________ GmbH) ein rangrücktrittbelastetes Darlehen zu gewähren sei. Aus der besagten E-Mail gehe lediglich hervor, dass grundsätzlich irgendein Darlehen mit Rangrücktritt – von wem auch immer – zur Kreditsicherung vorteilhaft sei. Das von\nSeite 37/64\n\nder Vorinstanz angenommene Motiv für die Rückzahlung des Darlehens an die N.________\nGmbH vom 21. Dezember 2015 sei somit nicht nur nicht belegt, sondern aufgrund des Beweisergebnisses gar unwahrscheinlich. Der Beklagten sei damit der Beweis für ihre Gegenbehauptung nicht gelungen (act. 63 Rz 5 f.).\n\n"}