{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "5b29bb4b65b9d8925c7dcb589667838b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n6.1 Die Vorinstanz wies die diesbezügliche Klage \"zurzeit\" ab, was sie wie folgt begründete:\n\n6.1.1 Die Beklagte habe mit der Rangrücktrittsvereinbarung und ihrer Buchhaltung die Darlehen der\nN.________ GmbH bzw. des Klägers im Umfang von CHF 92'606.40 anerkannt. Der Einwand\nder Beklagten, die Darlehen seien unrechtmässig zustande gekommen, indem sie vom Kläger\neigenmächtig auf der Basis nicht bestehender Forderungen gebildet worden seien, sei mithin\nSeite 35/64\n\nnicht zu beachten. In der Buchhaltung seien per 31. Dezember 2014 unter dem Konto \"Darlehen Aktionäre\" Forderungen der N.________ GmbH im Umfang von insgesamt\nCHF 92'606.40 (= CHF 34'917.05 + CHF 33'582.25 + CHF 24'107.10) aufgeführt gewesen\n(act. 25/25). Am 21. Dezember 2015 habe die Beklagte der N.________ GmbH das bzw. die\nDarlehen von CHF 92'606.40 mit dem Zahlungsgrund \"Rückzahlung Darlehen gem. Vereinbarung\" zurückbezahlt (act. 7/32). Tags darauf habe der Kläger der Beklagten den identischen\nBetrag von CHF 92'606.40 mit dem Buchungstext \"Privatdarlehen\" überwiesen (act. 1/34).\nAufgrund dieses Ablaufs und der zeitlichen Verknüpfung sei mit der Beklagten davon auszugehen, dass es sich beim vom Kläger eingebrachten Betrag von CHF 92'606.40 um dieselbe\nBuchgeldforderung gehandelt habe, für welche am 29. April 2015 eine Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen worden sei. Das Motiv der Rangrücktrittsvereinbarung sei gewesen, ein\nSicherungsmittel für einen Kontokorrentkredit zur Verfügung zu stellen, was der Kläger in seiner E-Mail vom 2. April 2015 an den damaligen Revisor der Beklagten selber eingeräumt habe (act. 7/31). Nachdem der Kredit auch beim \"Gläubigerwechsel\" im Dezember 2015 noch\nBestand gehabt habe, habe auch weiterhin das Bedürfnis nach einem Sicherungsmittel bestanden. Faktisch sei mit den Transaktionen vom 21./22. Dezember 2015 lediglich die Gläubigerstellung der Darlehensgeber ausgewechselt worden, wofür die Beklagte einen plausiblen\nGrund angeführt habe. Die Verbuchung dieses Darlehens als Aktionärsdarlehen sei nicht korrekt gewesen, da nicht die N.________ GmbH, sondern nur der Kläger indirekter Aktionär der\nBeklagten gewesen sei. Aus diesem Grund habe der rangrücktrittsberechtigte Betrag rechnerisch nicht mehr zum Eigenkapital gezählt werden können, weshalb der Kontokorrentkredit\nnach Ansicht der Bank nicht mehr ausreichend gesichert gewesen sei und die Bank daher die\nKreditlimite hätte reduziert müssen, wenn die falsche Verbuchung nicht durch eine Auszahlung [an die N.________ GmbH] und sofortige, simultane Wiedereinzahlung [durch den Kläger] behoben worden wäre. Auch der Zeuge S.________, Mitarbeiter bei der Bank, habe diesen grundsätzlichen Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und den Rangrücktrittserklärungen als Sicherungsmittel bestätigt. Zwar habe sich der Zeuge an die genaue Vereinbarung zwischen den Parteien nicht erinnern können, habe aber bekräftigt, dass es bei der\nBeklagten verschiedene Darlehen gegeben habe, wobei eine Rangrücktrittsvereinbarung die\nMöglichkeit der Bank optimiere, einen Kredit zuzusprechen. Dass die Beklagte der\nN.________ GmbH das Darlehen trotz Rangrücktritt und bestehendem Bankkredit zurückbezahlt und sich bei der Rückzahlung auf eine \"Vereinbarung\" bezogen habe (\"Rückzahlung\nDarlehen gem. Vereinbarung\"), lasse sich nur damit vernünftig erklären, dass der Kläger mit\nseiner Zahlung vom folgenden Tag in die Position der N.________ GmbH eingetreten sei und\nalle Parteien davon ausgegangen seien, der Rangrücktritt gelte auch bezüglich des neuen\nDarlehens in der exakt gleichen Höhe weiter. Der Kläger habe denn auch nicht begründet,\nwelche andere \"Vereinbarung\" hinter der Darlehensrückzahlung an die N.________ GmbH\nhätte stecken sollen. Vielmehr seien die Vorbringen des Klägers wenig schlüssig und widersprüchlich. Namentlich für den Umstand, dass die Beklagte der N.________ GmbH das Darlehen am 21. Dezember 2015 zurückbezahlt und der Kläger tags darauf den genau gleichen\nBetrag als Privatdarlehen an die Beklagte geleistet habe, habe er keine nachvollziehbare Erklärung gehabt. Dass der Rangrücktritt im Zusammenhang mit einer möglichen Überschuldung der Beklagten vereinbart worden sein solle, lasse sich weder der Rangrücktrittsvereinbarung noch der vorgängigen Korrespondenz entnehmen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.1-4.3;\nact. 61 E. 5.2 und 5.4.1 f.).\nSeite 36/64\n\n6.1.2 Die Behauptung des Klägers, wonach das Darlehen der Beklagten unter der Bedingung der\nÜbernahme der Aktien der M.________ AG durch den Kläger gewährt worden sei und der\nallfällige Rangrücktritt unter derselben Bedingung gestanden habe, sei bestritten worden und\nunbewiesen geblieben. Eine derartige Bedingung sei weder der Rangrücktrittsvereinbarung\nnoch dem Kündigungsschreiben zu entnehmen. Wenn die Darlehenshingabe ausserdem im\nZusammenhang mit der Übernahme zusätzlicher Aktien der M.________ AG gestanden haben sollte, erschliesse sich nicht, weshalb der Kläger als Käufer dem angestrebten Kaufobjekt selbst ein Darlehen gewährt habe (act. 61 E. 5.3 und 5.4.2).\n\n"}