{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dies habe insbesondere\ndann zu gelten, wenn – wie vorliegend – ein unrühmlicher Abgang eines leitenden Angestellten vorliege, welcher sich strafrechtlich wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung\nverantworten müsse, und deshalb die Gefahr bestehe, dass die Geschäftsgeheimnisse in falsche Hände gerieten. Die Beklagte habe mit anderen Worten ein schützenswertes Interesse\ndaran, dass ihre Bücher eben gerade nicht dem Kläger offengelegt würden. Ausserdem sei\ndie Einsicht gemäss Art. 322c Abs. 2 OR nur soweit zu gewähren, als dies zur Nachprüfung\nerforderlich sei. Die Kontrollrechte des Arbeitnehmers seien mithin auf die nötigen, für die\nPrüfung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte und Einsichtnahmen beschränkt. Die Offenlegung der Jahresrechnung 2017 sei für die Bestimmung des Umsatzes jedenfalls nicht erforderlich. Vielmehr genüge hierzu ein Testat der Revisionsstelle der Beklagten; eventualiter sei\neinem Sachverständigen Einsicht zu gewähren. Sodann stünde der Anspruch dem Kläger\naufgrund dessen Entlassung im Jahr 2017 lediglich \"pro rata temporis\" zu, was einer Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich der gesamten Jahresrechnung ebenfalls zuwiderlaufe\n(act. 62 Rz 90 und 110).\n\n5.7.2 Gemäss Art. 322a Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle\neinem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen\nAufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur\nNachprüfung erforderlich ist.\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist dem persönlichen Informations- und Einsichtsrecht\ndes Arbeitnehmers mit dem von der Revisionsstelle der Beklagten lediglich testierten Umsatz\nder Beklagten nicht Genüge getan. Das persönliche Informations- und Einsichtsrecht des Arbeitnehmers kann nämlich nicht vollständig durch die Kontrolle eines Sachverständigen ersetzt\nwerden. Dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer \"oder an dessen Stelle\" einem Sachverstän-\nSeite 34/64\n\ndigen Einsicht und Aufschluss zu erteilen hat, ist vielmehr \"alternativ-kumulativ\" und nicht \"al-\nternativ-exklusiv\" zu verstehen. Die Forderung nach einer effektiven Kontrolle durch den\nArbeitnehmer und einen Sachverständigen bedeutet demgegenüber nicht, dass das Infor-\nmations- und Einsichtsrecht des Arbeitnehmers uferlos ist, stellt doch Art. 322a Abs. 2 OR im\nletzten Teilsatz zum Schutz des Arbeitgebers verdeutlichend klar, dass nur diejenigen Informationen und Unterlagen offengelegt werden müssen, die für die Nachprüfung der Abrechnung\nüber den Anteil am Geschäftsergebnis erforderlich sind. Wie weit das Informations- und Einsichtsrecht des Arbeitnehmers oder eines Sachverständigen im konkreten Einzelfall geht und\nwas zu den nötigen bzw. erforderlichen Aufschlüssen zu zählen ist, bestimmt sich in erster\nLinie aufgrund der konkreten Parteivereinbarung. Das Informations- und Einsichtsrecht muss\ndiejenigen Angaben abdecken, welche die relevanten Erfolgsfaktoren für den Anteil am Geschäftsergebnis abbilden. Diese erforderlichen Angaben müssen zudem vollständig und insofern aufbereitet sein, dass eine Nachprüfung erfolgen kann. Neben dieser materiellen Beschränkung auf die erforderlichen Informationen und Unterlagen kann ein Arbeitgeber aus\nzureichenden Gründen auch verlangen, dass die Informations- und Einsichtsrechte des Arbeitnehmers gegenüber denjenigen eines Sachverständigen eingeschränkt (d.h. Informationen\nteilweise anonymisiert und/oder abgedeckt) werden. Zureichende Gründe können aus Ge-\nschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen sowie gesetzlichen Schutzpflichten zugunsten Dritter\n(z.B. Datenschutz) herrühren (vgl. Morf, Lohn und besondere Vergütungsformen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, 2011, N 498-501 m.w.H.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag,\n7. A. 2012, Art. 322a OR N 10).\n\n5.7.3 Die in der Berufung verspätet und unsubstanziiert vorgebrachte Behauptung der Beklagten,\ndie geforderten Unterlagen würden Geschäftsgeheimnisse beinhalten, kann nicht mehr\ngehört werden, legt die Beklagte doch nicht dar, weshalb sie die entsprechende Einwendung\nnicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vorne\nE. 3.2). Dies gereicht der Beklagten aber insofern nicht zum Nachteil, als die Einsicht bereits\nvon Gesetzes wegen auf die nötigen bzw. erforderlichen Aufschlüsse beschränkt ist. Da aufgrund der konkreten Parteivereinbarung der Umsatz jeweils anhand der Position \"Ertrag aus\nLieferungen und Leistungen\" der Erfolgsrechnung der Beklagten festgelegt wurde, sind dem\nKläger lediglich diese Position und die dazugehörigen Belege offenzulegen; alle übrigen Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung dürfen hingegen geschwärzt werden. Der Kläger hat\njedoch ein Anrecht auf Kenntnisgabe des gesamten Jahresumsatzes 2017, von welchem\ndanach die Umsatzbeteiligung \"pro rata temporis\" berechnet wird (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322a OR N 12 m.w.H.). Damit ist die diesbezügliche Berufung der\nBeklagten im Grundsatz gutzuheissen und das Einsichtsrecht des Klägers entsprechend einzuschränken.\n\n6. Weiterhin streitig ist die vom Kläger geltend gemachte Darlehensrückforderung im Umfang\nvon CHF 92'606.40.\n\n"}