{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Januar 2014 stellte der Kläger hinsichtlich der\nGeschäftsjahre 2011 und 2012 auf 2 % des Gesamtumsatzes ab und bezog sich dabei offensichtlich – wie es auch die Buchhaltung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2015 ausweist\n(vgl. vorne E. 5.3.2) – auf die Position \"Ertrag aus Lieferungen und Leistungen\" der Erfolgsrechnung der Beklagten (vgl. act. 21/16 [Erfolgsrechnung der Beklagten des Geschäftsjahrs\n2011: Ertrag aus Lieferungen und Leistungen: CHF 1'402'393.67; Erfolgsrechnung der Beklagten des Geschäftsjahrs 2012: Ertrag aus Lieferungen und Leistungen: CHF 1'392'815.62]). Auf\nNachfrage von K.________ bestätigte der Kläger dies denn auch ohne Weiteres mit E-Mail\nvom 3. Januar 2014 (act. 7/29 [\"2 % auf dem Gesamtumsatz\"]). Der von K.________ in diesem\nZusammenhang in seiner E-Mail vom 3. Januar 2014 (18:58 Uhr) gestreute Zweifel hinsichtlich\n\"normaler Umsätze\" (act. 7/29 [\"normale Umsätze sind Kundenaquisition oder Deine Kunden\noder Kunden von mir, die ich an BC gegeben habe\"]) vermag daran nichts zu ändern, weil sich\nK.________ diesbezüglich auch nicht sicher war und beim Kläger nachfragte, woran sich dieser\nnoch erinnern könne (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4). Allein aus diesem Grund kann jedenfalls\nnicht darauf geschlossen werden, dass – entgegen der Vereinbarung der Parteien – eine Provision im Sinne von Art. 322b OR abgemacht war. Ebenso wenig vermag die Berechnung der\nUmsatzbeteiligung im Geschäftsjahr 2013, bei welcher ein geringerer Umsatzbetrag\n(CHF 1'616'530.00; act. 1/22; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5.2) als derjenige der Erfolgsrechnung 2013 (CHF 1'675'458.69; act. 21/16) herangezogen wurde, die mit der E-Mail-\nKorrespondenz vom 2./3. Januar 2014 nachgewiesene Vereinbarung der Parteien umzustossen, können sich die Parteien doch im Einzelfall auch auf einen geringeren Betrag einigen\n(vgl. auch act. 25 Rz 128 lit. c). Nicht entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich auch der\n\"XY.________ Abzug\" gemäss der Rechnung vom 6. Mai 2010. Einerseits setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung mit der Begründung der Vorinstanz, dass dieser Abzug deshalb erfolgt\nsei, weil der Beklagten für diese Position kein Aufwand entstanden und sie deshalb von den\nParteien nicht zum Gesamtumsatz der Beklagten hinzugezählt worden sei (vgl. act. 61 E. 4.4.1;\nvorne E. 5.3.3.3), nicht argumentativ auseinander. Damit hat dieser Sachverhalt als erstellt zu\ngelten bzw. kann diesbezüglich nicht auf die Berufung eingetreten werden (vgl. vorne E. 3.1).\nAndererseits wäre dieser Abzug – selbst bei hinreichender Berufungsbegründung – nicht dazu\nSeite 33/64\n\ngeeignet, die vereinbarte Umsatzbeteiligung in Frage zu stellen, bestätigte doch der die Beklagte vertretende K.________ in seiner E-Mail vom 3. Januar 2014 (18:58 Uhr), dass der\nXY.________-Abzug nichts mit der \"Umsatzberechnungsmasse\" zu tun habe (act. 7/29 [\"ich\nspreche nicht von 2009/XY.________\"]; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4).\n\n5.6 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Kläger Anspruch auf 2 % des gemäss der Position\n\"Ertrag aus Lieferungen und Leistungen\" der Erfolgsrechnung 2016 ausgewiesenen Umsatzes der Beklagten hat. Diese sind ihm – so die Vorinstanz (vgl. act. 61 E. 4.5.1) – als Nettobetrag auszubezahlen, was die Beklagte in ihrer Berufung nicht angefochten hat (vgl. vorne\nE. 3.1). Somit ist dem Kläger für das Geschäftsjahr 2016 als Umsatzbeteiligung ein Betrag\nvon CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 zuzusprechen (2 % von\nCHF 2'164'619.00 [\"Ertrag aus Lieferungen und Leistungen\" gemäss der Erfolgsrechnung\n2016; act. 1/33 bzw. 21/16]). Die diesbezügliche Berufung der Beklagten ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n5.7 Im Weiteren beanstandet die Beklagte, dass sie von der Vorinstanz verpflichtet wurde, dem\nKläger \"vollständige Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 inklusive Belege, insbesondere in\ndie Erfolgsrechnung 2017, zu gewähren\" (act. 61 Dispositiv-Ziff. 1.2).\n\n"}