{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Unverständlich erscheine somit, wieso die Vorinstanz\nvöllig ausser Acht gelassen habe, dass der Kläger nachweislich im Jahr 2009 selbst davon\nausgegangen sei, dass – wenn überhaupt eine variable Vergütung geschuldet sei – ein Umsatz des Hauptaktionärs bzw. von K.________ bei der Bemessung abzuziehen sei. Dies\nkönne – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mit der (bestrittenen) Provision für das\nGeschäftsjahr 2015 nicht widerlegt werden: Erstens habe die Beklagte den angeblichen Anspruch nie anerkannt und auch nie eine Zahlung geleistet; und zweitens stünde der Abrechnung des Jahres 2015 immer noch diejenige des Jahres 2009 gegenüber, bei der eben ein\nAbzug für Umsätze des Hauptaktionärs K.________ vorgenommen worden sei. Eine einheitliche Praxis könne der Kläger somit nicht nachweisen, weshalb diesem der ihm obliegende\nBeweis misslinge. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass offenbar selbst die Vorinstanz\nZweifel ob ihrer Einschätzung habe, habe diese doch in ihrem Entscheid bezeichnenderweise selbst den Begriff \"Provision\" verwendet (act. 61 E. 4.4.8). Somit sei festzuhalten, dass –\nsoweit eine Provision dem Grundsatz nach geschuldet wäre – einzig Umsätze aus Geschäften mit Kunden des Klägers oder mit Kunden, die dem Kläger von K.________ überlassen\nworden seien, zu einer Provision berechtigen würden. Jedenfalls hätte der Beitrag des Arbeitnehmers \"conditio-sine-qua-non\" für den Abschluss des Geschäfts sein müssen. Solche\nNachweise habe der Kläger jedoch nicht erbracht, womit auch darum sein angeblicher Anspruch abzuweisen sei (act. 62 Rz 107-109 und 111).\n\n5.5 Der Beklagten ist vorab insoweit zuzustimmen, als auf die Vereinbarung zwischen dem Kläger und K.________ vom 19. März 2009 (act. 1/8) nicht abgestellt werden kann, ist doch die\nBeklagte nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung, weil sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht\ngegründet war und L.________ die Handlungen von K.________ nur ab der Gründung der\nBeklagten genehmigte (vgl. vorne E. 4.4.2). Zudem wurde die nicht näher substanziierte Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer-Arbeitsvertrag sei lediglich deshalb nicht unterzeichnet worden, da sich die Parteien über Nebenpunkte nicht hätten einigen können, von\nder Beklagten hinreichend bestritten (act. 7 Rz 60 und 64). Dass hinsichtlich der Umsatzbeteiligung eine Vereinbarung im Sinne des Geschäftsführer-Arbeitsvertrags zustande gekommen ist, ist jedoch mit der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem die Beklagte\nvertretenden K.________ vom 2./3. Januar 2014 erstellt (vgl. vorne E. 4.4.2). Dort wurde –\nSeite 32/64\n\nwie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auf den nicht unterzeichneten Geschäftsführer-\nArbeitsvertrag Bezug genommen und zur Berechnung der Umsatzbeteiligungen der Geschäftsjahre 2011 und 2012 auf 2 % des Umsatzes abgestellt, was den Bestimmungen im\nVertrag entspricht (act. 1/20; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4). Im Weiteren bestätigten der\nKläger und der die Beklagte vertretende K.________ den Anspruch auf eine Beteiligung von\n2 % des Umsatzes für das Geschäftsjahr 2013 erneut mit ihrer Unterschrift im \"Milchbüchlein\" (act. 1/22; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5.2). Wer für die Buchhaltung ab dem Jahr 2015\nzuständig war, kann auch im vorliegenden Kontext offenbleiben (vgl. vorne E. 4.5), ist doch\ndie Buchung einer Umsatzbeteiligung von 2 % für das Geschäftsjahr 2015 nach dem Gesagten vertraglich abgedeckt. Im Übrigen geht die Umsatzbeteiligung auch aus der im Frühjahr\n2015 unterzeichneten Aktennotiz hervor (act. 1/21; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5.1): Unabhängig davon, ob die Bestimmungen in der Aktennotiz von weiteren Bedingungen abhängig\nwaren oder nicht, wäre die Umsatzbeteiligung – so oder anders – \"wie bisher\" gewährt worden. An diesem erstellten Parteikonsens vermögen – wie bereits die Vorinstanz zutreffend\nausführte – auch die nicht korrekt ausgefüllten Lohnausweise nichts zu ändern.\n\n"}