{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vielmehr spreche auch der Kläger stets von\neiner \"Provision\", was entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sehr wohl relevant sei.\nDenn wenn der Kläger konstant die gleiche Bezeichnung verwende, so sei die einzig logische Erklärung, dass er auch dasselbe – also eine Provision – gemeint habe. Dies habe insbesondere dann zu gelten, wenn – wie vorliegend – für beide Begriffe eine gesetzliche Regelung – mithin auch eine Definition – bestehe. Gegenteiliges wäre nach Art. 8 ZGB von derjenigen Partei zu beweisen, die daraus Rechte ableite, vorliegend also vom Kläger. Hinzu\nkomme, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2006 Gesellschafter und Geschäftsführer\nseiner N.________ GmbH und damit erwiesenermassen geschäftserfahren sei. Als solcher\nkenne er den Unterschied zwischen einer Provision und einer Umsatzbeteiligung. Damit habe die Beklagte gestützt auf das Vertrauensprinzip davon ausgehen dürfen, dass sich beide\nParteien auf eine Provision geeinigt hätten und für deren Berechnung eben begriffsnotwendig\nnicht der Gesamtumsatz, sondern nur der vom Kläger selbst generierte Umsatz entscheidend\ngewesen sei. Dass aus Sicht der Parteien klarerweise überhaupt nur der vom Kläger erwirtschaftete Umsatz relevant gewesen sei, ergebe sich auch aus der E-Mail-Korrespondenz\nvom 2./3. Januar 2014. Darin schreibe K.________ bezüglich der vom Kläger geforderten\nProvisionszahlungen: \"Könnte es sein, dass die Umsätze von BC an Q.________ in der Abrechnung mitenthalten sind?\" Damit habe die Beklagte ausdrücklich ihre Zweifel an der Berechnungsweise des Klägers kundgetan, was die Vorinstanz völlig ignoriert habe. Der Kläger\nhabe daraufhin am 3. Januar 2014 geantwortet, in seiner \"Abrechnung [seien] die Umsätze\nvon BC und Q.________ enthalten selbstverständlich ausser diese, welche ich bzw. BC auch\nkeinen Aufwand hatten wie bsp. diese an XY.________ im 2009\". \"XY.________\" stehe dabei als Stichwort stellvertretend für Umsatz, der vom Hauptaktionär der Muttergesellschaft,\nd.h. von K.________, getätigt worden sei und somit eben nicht Bestandteil einer (Kulanz-\n)Provision sein könne. Gleiches habe auch für Umsätze mit der Gesellschaft Q.________ zu\nSeite 31/64\n\ngelten, welche K.________ bekanntlich zur Liquiditätssicherung der Beklagten habe tätigen\nmüssen. Auch der Kläger habe deutlich gemacht, dass nicht der Gesamtumsatz entscheidend sein könne. Er habe bestätigt, dass Umsätze, welche er nicht erwirtschaftet habe (\"diese, welche ich bzw. BC auch keinen Aufwand hatten\"), auszugrenzen seien. Dies habe die\nVorinstanz komplett ignoriert. K.________ habe die Sichtweise des Klägers umgehend\nbestätigt: \"Umsätze sind Kundenaquisitionen oder Deine Kunden oder Kunden von mir, die\nich an BC gegeben habe.\" Die Beklagte habe damit bestätigt, dass – wenn überhaupt – nur\ndie Umsätze betreffend die vom Kläger akquirierten Kunden zu berücksichtigen seien und\neben gerade die Umsätze des Hauptaktionärs, auch noch an dessen eigene Gesellschaft\nQ.________, für eine allfällige Provisionsabrechnung vom Gesamtumsatz abzuziehen seien\n(act. 1/20 und 7/29; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4; act. 62 Rz 103-106).\n\n"}