{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nirgendwo habe der Kläger eine \"Provision\" ausgewiesen oder eine \"Umsatzbeteiligung\" in der Bilanz oder der Erfolgsrechnung zurückgestellt,\nwozu er als Verwaltungsratsdelegierter jedoch verpflichtet gewesen wäre, ansonsten er gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit und -klarheit sowie gegen das rechnungslegungsrechtliche Vorsichtsprinzip verstossen hätte. Die Vorinstanz sei tatsachenwidrig davon ausgegangen, dass K.________ im Dezember 2015 bzw. Januar 2016 die Verantwortung über\ndie Buchhaltung der Beklagten übernommen habe. Da dies nicht zutreffe, fielen auch Kontenblätter als Beweis gegen die Position der Beklagten ausser Betracht. Unabhängig davon\nkönne sich die Vorinstanz aufgrund der eigenmächtigen Vorgehensweise des Klägers nicht\nernsthaft darauf stützen, dass das Kontenblatt vom 22. Januar 2016 (act. 7/25a) Beweis für\ndie Zusprechung einer vollen Umsatzbeteiligung sein soll (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.7).\nWie dargelegt, habe der Kläger als operativer Leiter des Tagesgeschäfts die Buchhaltung\ngeführt und sei daher auch für die Buchhaltungseinträge und deren Änderung im Zusammenhang mit der Provision verantwortlich gewesen. Und weiter könne dieser Eintrag, auf\nwelchen sich die Vorinstanz zu Unrecht stütze, der Beklagten deshalb nicht entgegengehalten werden, da die Buchung nachweislich aufgrund einer Rechnung der klägerischen\nN.________ GmbH als Beleg gebucht worden sei. Die Lohnausweise hätten erwiesenermassen keine Provisionszahlungen ausgewiesen. Auch diesen Umstand habe die Vorinstanz lapidar \"unter den Teppich zu kehren\" versucht, indem sie gemeint habe, der Grund hierfür\nkönne offenbleiben. Dies könne jedoch nicht angehen, habe sich der Kläger doch gar nie dazu geäussert, geschweige denn die Ausführungen der Beklagten (substanziiert) bestritten.\nDamit habe er auch anerkannt, dass er jeweils die entsprechenden Lohnausweise in Auftrag\ngegeben bzw. den Treuhänder instruiert habe, keine Provision auszuweisen. Mit den nicht\naufgeführten Provisionszahlungen werde zum Ausdruck gebracht, dass allfällige Zahlungen\neben gerade keinen Lohncharakter gehabt hätten. Der Grund der fehlenden Aufführung\nbrauche daher auch nicht offenzubleiben, sondern bestehe ganz eindeutig darin, dass weder\nSeite 30/64\n\neine Provision als variabler Lohnbestandteil vereinbart noch eine solche gelebt oder ausbezahlt worden sei. Auf diejenigen Handlungen des Klägers, welche genau diese Tatsache beweisen würden (wie z.B. die Lohnausweise oder die Buchhaltungseinträge), sei der Kläger zu\nbehaften (act. 62 Rz 97-101).\n\n5.4.4 Da der Kläger weder eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung noch eine konstante\nAuszahlungspraxis habe nachweisen können, sei der ihm obliegende Beweis misslungen,\ndass er einen grundsätzlichen bzw. bedingungslosen Anspruch auf einen variablen Lohnbestandteil habe. Es könne insbesondere nicht angehen, dass die Vorinstanz das Verhalten\ndes Klägers schütze, der durch eigenmächtige Handlungen bzw. Aussagen einen Konsens\nzu konstruieren versuche. Für die Jahre 2016 und 2017 habe der Kläger somit keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Lohnbestandteil, habe doch die Beklagte einen solchen weder\naus Kulanz noch als Gratifikation versprochen. Auch habe die Beklagte wegen der Pflichtverletzungen des Klägers keine Verrechnungseinrede erheben müssen, da eine allfällige\nZahlung [eines variablen Lohnbestandteils] eben in ihrem alleinigen Ermessen gestanden\nhabe (act. 62 Rz 102).\n\n"}