{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Aus dem Zusatz \"% Prov. wie bisher\" liessen sich zudem keine Rückschlüsse auf den Charakter einer\nProvision ziehen, d.h. ob diese bedingt oder unbedingt geschuldet sei. Diese Formulierung\nbedeute vielmehr, dass die bisherige Praxis – soweit eine solche überhaupt bestanden habe\n– weitergeführt werden solle. Ganz generell könne jedoch nicht von einer konstant gelebten\nPraxis oder Ähnlichem gesprochen werden, habe doch der Kläger in seiner Stellung als operativer Hauptverantwortlicher der Beklagten gewissermassen die Spielregeln selbst gesetzt\nbzw. sich irgendwelche von ihm selbst konstruierte Forderungen gewährt. Aus der angeblich\ngelebten Praxis könne nichts zugunsten des Klägers abgeleitet werden, habe doch nachweislich keine regelmässige Auszahlungspraxis bestanden. Es habe in der Tat keine einzige\nAuszahlung an den Kläger gegeben, was dieser selbst jahrelang so gehandhabt und nicht\nbemängelt habe. Eine angeblich gelebte Praxis, die regelmässig und bedingungslos gewesen wäre, wäre aber vom Kläger zu beweisen gewesen. Dieser Beweis sei ihm nicht gelungen. Mehr noch: Die Beklagte habe nachweisen können, dass dem Kläger in den Jahren\n2009 bis 2015 keine einzige Provision bzw. Umsatzbeteiligung ausbezahlt worden sei. Vor\ndiesem Hintergrund von einer unbedingt geschuldeten Umsatzbeteiligung zu sprechen, sei\naktenwidrig und schlichtweg falsch. Was die angebliche Provision im Jahr 2015 betreffe,\nignoriere die Vorinstanz, dass die Beklagte gar nie eine entsprechende Zahlung geleistet habe und der Kläger eine solche somit auch nicht habe nachweisen können. Groteskerweise\nhabe der Kläger mittels seiner N.________ GmbH jüngst sogar die Beklagte auf Bezahlung\nder \"abgetretene[n] Umsatzprovision 2015\" betrieben. Durch die unterbliebene Zahlung habe\ndie Beklagte ganz eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Forderung des Klägers eben\ngerade nicht anerkenne. Auch sei bezeichnend, dass der Kläger die angebliche Provision für\ndas Jahr 2015 mit seiner Klage gar nicht eingefordert habe. Ebenfalls habe der Kläger nie irgendwelche Beweise für die angebliche Abtretung vorgelegt, sondern habe schlicht und einfach eine Rechnung mit dem Vermerk \"wir danken für Ihren Auftrag\" an die Beklagte gestellt,\nwas alles gegen die Gewährung einer Provision spreche. Nur weil der Kläger eine Rechnung\ngestellt habe, welche erst noch auf seine N.________ GmbH laute und mit \"Consulting\" bezeichnet sei (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.7), heisse das noch lange nicht, dass sich die Par-\nSeite 29/64\n\nteien in konkludenter Weise auf eine Provision für das Jahr 2015 geeinigt hätten. Diese\nSchlussfolgerung der Vorinstanz sei falsch. Sie verkenne, dass der Kläger regelmässig versucht habe, durch eigenmächtiges Handeln einen Konsens zu fingieren, was keinen Schutz\nverdiene. Selbst wenn die Provision für das Jahr 2015 vereinbart gewesen wäre, wäre darin\n– mangels Nachweises früherer Zahlungen – eine einmalige Leistung zu erblicken. Gegenteiliges könne auch dem Auszug aus dem \"Milchbüchlein\" nicht entnommen werden (vgl. vorne\nSachverhalt Ziff. 2.5.2): Insbesondere sei bezeichnend, dass im erwähnten Dokument an\nkeiner Stelle Bezug zur (angeblichen) Provision im Jahr 2015 genommen werde; dieses könne hierfür also gar keinen Beweis erbringen. Vielmehr thematisiere die Notiz nur die (bestrittenen) Provisionen bis und mit dem Jahr 2013, wobei im Jahr 2010 keine Provision – auch\nnicht aus Kulanz – verabredet oder gewährt worden und folglich keine Zahlung erfolgt sei\nund betreffend das Jahr 2013 ausdrücklich ein Vorbehalt angebracht worden sei (\"Abrechnung folgt\"). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die (bis anhin nicht bezahlte) angebliche\nProvision im Jahr 2015 sei nicht einmalig gewesen, sei somit ebenfalls aktenwidrig (act. 62\nRz 94-96).\n\n"}