{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein kausaler Beitrag werde dabei nicht gefordert (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4; act. 61 E. 4.2 und 4.4.1).\n\n5.3.4 Somit sei erstellt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung bestehe, wonach der Kläger Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung von 2 % auf dem Gesamtumsatz der Beklagten\nhabe, welcher als Lohnbestandteil für das Jahr 2016 und \"pro rata temporis\" [bzw. anteilsmässig] für das Jahr 2017 bestehe bzw. noch offen sei.\n\nGemäss dem Bericht der Revisionsstelle der Beklagten vom 8. März 2017 habe deren Ge-\nsamt-Jahresumsatz im Jahr 2016 CHF 2'164'619.00 betragen (act. 1/33; Ertrag aus Lieferungen und Leistungen). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch von CHF 43'292.40\n(= 2 % davon) sei somit ausgewiesen (act. 1 Rz 30; act. 1/23) und dem Kläger zuzusprechen. Wie bei der Umsatzbeteiligung im Jahr 2015 habe der Kläger Anspruch auf Auszahlung der 2 %, d.h. von CHF 43'292.40, womit es sich dabei um den Nettobetrag handle.\nEbenso sei der beantragte Verzugszins von 5 % seit dem 1. Oktober 2017 (Beendigung des\nArbeitsverhältnisses am 30. September 2017; Art. 339 Abs. 1 OR; Art. 102 Abs. 2 und\nArt. 104 Abs. 1 OR) geschuldet (act. 61 E. 4.5 und 4.5.1).\n\nFür das Geschäftsjahr 2017 würden dem Kläger die Unterlagen zur Berechnung der Umsatzbeteiligung fehlen, weshalb er diesen Anspruch mit einer Stufenklage geltend gemacht habe.\nBei Stufenklagen seien das Hilfsbegehren auf Information und der Hauptanspruch in der Weise objektiv gehäuft, dass über das Hilfsbegehren zuerst zu entscheiden sei. Nach Erteilung\nder Information und entsprechender Bezifferung könne über das Hauptbegehren entschieden\nwerden. Gemäss den vorstehenden Ausführungen bestehe ein grundsätzlicher Anspruch des\nKlägers auf die Umsatzbeteiligung auch für das Geschäftsjahr 2017. Der materiellrechtliche\nAnspruch auf Auskunftserteilung stütze sich direkt auf Art. 322a Abs. 2 und 3 OR. Demzufolge sei dem Kläger antragsgemäss vollständige Einsicht in die Jahresrechnung 2017, insbesondere in die Erfolgsrechnung 2017 (inklusive Belege), zu gewähren (act. 61 E. 4.5.2).\n\n5.4 Dagegen bringt die Beklagte in ihrer Berufung zusammengefasst Folgendes vor:\n\n5.4.1 Hinsichtlich der Umsatzbeteiligung bestehe weder eine vertragliche Grundlage noch eine\nzwischen den Parteien gelebte einheitliche Praxis. Der Kläger habe die Beklagte bis zur\nKündigung operativ geleitet, aber nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Die\nVereinbarung vom 19. März 2009 vermöge diesen Umstand nicht umzustossen, habe sie\ndoch nur als Grundlage für die noch auszufertigenden Verträge gedient, diese aber nicht ersetzt. Zudem habe die Beklagte, welche unbestrittenermassen Arbeitgeberin gewesen sei,\ndiese Vereinbarung gar nicht mitunterzeichnet. Diese Tatsache ignoriere die Vorinstanz,\nwenn sie ausführe, dass die Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben worden sei.\nDas sei schlichtweg falsch: Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 19. März\n2009 noch nicht einmal gegründet gewesen und habe somit gar nicht Partei dieser Vereinbarung sein können. Folglich könne die Vereinbarung vom 19. März 2009 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zur Bestimmung oder Auslegung des Willens der Beklagten\nherangezogen werden. Daran vermöge auch der Entwurf des Geschäftsführer-Arbeitsver-\nSeite 28/64\n\ntrags nichts zu ändern, sei dieser doch aufgrund verschiedener Differenzen nie unterzeichnet\nworden. Es habe also – abgesehen vom Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis bestand habe –\nklarerweise Dissens zwischen den Parteien unter anderem in Bezug auf die Elemente der\nLohngestaltung bestanden. Es liege somit kein unterzeichneter Arbeitsvertrag zwischen dem\nKläger und der Beklagten vor, der eine (angeblich bedingungslos geschuldete) 2%ige Umsatzbeteiligung ausweise. Insbesondere treffe auch nicht zu, dass die Beklagte die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den nicht zustande gekommenen schriftlichen Arbeitsvertrag nicht substanziiert bestritten habe. Vielmehr habe es der Kläger versäumt, seine Behauptungen überhaupt substanziiert darzulegen. So könne er für seine Behauptung, es sei\nnur noch über Nebenpunkte diskutiert worden, keinerlei Beweise vorlegen. Die Vorinstanz\ngehe somit fehl, wenn sie den nicht substanziierten Behauptungen des Klägers folge (act. 62\nRz 91-93).\n\n"}