{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gemäss den vorliegenden Unterlagen und den vorstehenden Ausführungen sei – so die Vorinstanz – jedoch davon auszugehen, dass die Umsatzbeteiligung unbedingt geschuldet gewesen sei. Da allfällige Fehler des Klägers keinen\nEinfluss auf seine Lohnansprüche bzw. Umsatzbeteiligung hätten haben können bzw. die\nBeklagte ihm diese nicht einseitig habe aberkennen dürfen, sei dieses Argument der Beklagten somit nicht zu hören. Bei allenfalls relevanten Pflichtverletzungen des Klägers hätte die\nBeklagte die Verrechnungseinrede erheben und die Voraussetzungen einer Schadenersatzforderung dartun können, was sie jedoch nicht getan habe (act. 61 E. 4.4.4). Offenbleiben\nkönne, weshalb die \"Provision\" in den Lohnausweisen 2013-2017 nie aufgeführt worden sei.\nDies sei wohl aus steuerlichen Gründen geschehen, was zwar verwerflich wäre, aber vorliegend nicht relevant sei (vgl. act. 1/14 und 25/21-23; act. 61 E. 4.4.8).\n\n5.3.3.3 Schliesslich habe die Beklagte eingewendet, man habe die \"Kulanzprovision\" an die Nachreichung einer korrekten Abrechnung geknüpft, wobei \"Umsätze der Beklagten an die\nSeite 26/64\n\nQ.________\" (abdisponierte Ware) nicht umsatzrelevant gewesen seien. Ausgangslage sei\nnicht der Gesamtumsatz gewesen, sondern nur der vom Kläger erwirtschaftete Umsatz, was\naus der E-Mail-Korrespondenz vom 2./3. Januar 2014 hervorgehe. Einzig Umsätze aus Geschäften mit Kunden des Klägers oder mit Kunden, die dem Kläger von K.________ überlassen worden seien, berechtigten zu einer \"Provision\" (act. 7 Rz 67; act. 7/29). Im erwähnten E-Mail-Verkehr vom 2./3. Januar 2014 habe – so die Vorinstanz – K.________ vom Kläger wissen wollen, ob die Umsätze von BC an Q.________ in der Abrechnung enthalten seien und gemeint, dass diese Umsätze nicht \"provisionsrelevant\" seien, da dafür keine Kundenakquisitionen erfolgt seien (act. 7/29). Aus der Buchhaltung sei aber ersichtlich, dass\ndem Kläger am 31. Dezember 2015, also weit nach der diesbezüglichen Diskussion vom\n2./3. Januar 2014, eine volle Umsatzbeteiligung zugesprochen worden sei (act. 7/25a). Es\nsei eine \"Provision\" von 2 % des \"Verkaufserlöses\" (d.h. Ertrag aus Lieferungen und Leistungen), mithin eine \"Provision\" von CHF 26'867.35, verbucht worden, was rund 2 % des Gesamtumsatzes von CHF 1'343'719.85 (act. 1/17) entsprochen habe. Da die \"Provision\" für\ndas Jahr 2015 im Nachgang zur Diskussion vom 2./3. Januar 2014 dann doch unter Anwendung des Gesamtumsatzes berechnet worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Parteien entsprechend geeinigt hätten, zumal zum damaligen Zeitpunkt bereits K.________ die\nVerantwortung für die Buchhaltung übernommen habe (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4 und\n2.7; act. 61 E. 4.4.1).\n\nMit Rechnung vom 6. Mai 2010 habe der Kläger im Namen der P.________ GmbH von der\nBeklagten unter der Referenz \"Provisionsberechnung 2009\" folgenden Betrag eingefordert\n(act. 7/26 bzw. 21/18):\n\n\"[…]\nAufstellung Bemerkung CHF\nUmsatzbetrag gesamt 31.12.2009 280'484.35\nXY.________ Abzug 69'460.00\nUmsatzberechnung effektiv 210'024.35\nUmsatzprovision 2 % 4'220.50\nMWST 7,6 % 320.75\nBetrag 4'541.25\n[…]\"\n\nAus dieser Rechnung könne die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezeichnenderweise handle es sich dabei um die einzige Abrechnung, bei welcher ein Abzug\n[\"XY.________ Abzug\"] vom Gesamtumsatz vorgenommen worden sei. Dieser Abzug habe\ngemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Klägers daher gerührt, dass der Beklagten\nwegen dieser Position kein Aufwand entstanden sei und die Parteien sie deshalb nicht zum\nGesamtumsatz der Beklagten hinzugezählt hätten. Dies gehe denn auch aus dem 2. Absatz\nder E-Mail des Klägers an K.________ vom 3. Januar 2014 hervor (act. 21 Rz 68; act. 7/29).\nSämtliche Unterlagen wiesen somit darauf hin, dass zur Bestimmung der \"Umsatzprovision\"\nvom Gesamtumsatz auszugehen sei. Die Beklagte habe sodann nicht dargelegt, welche Abzüge vom Gesamtumsatz konkret angebracht gewesen wären. Soweit die Beklagte im Weiteren moniert habe, dass neben dem Kläger noch ein anderer Mitarbeiter in der Akquisition angestellt gewesen sei und nicht klar sei, ob der Kläger den kausalen Beitrag für die \"Provision\"\ngeleistet habe, habe sie verkannt, dass die Parteien nicht eine Provision im Sinne von\nArt. 322b OR, sondern einen Anteil am Geschäftsergebnis nach Art. 322a OR vereinbart und\ndiese Vergütung lediglich konstant falsch bezeichnet hätten. Die Unterlagen zeigten, dass die\nSeite 27/64\n\n"}