{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im Weiteren stelle die im Frühjahr 2015 unterzeichnete Aktennotiz nach Auffassung der Beklagten keine ausreichende Grundlage für den Anspruch auf \"Umsatzprovision\" dar, da diese nur gegolten hätte, \"wenn wir uns mit allem anderen auch einig sind\"\n(act. 1/21 Ziff. 1 lit. e), mithin wenn die weiteren Konditionen vom Kläger erfüllt worden\nwären. Dem sei – so die Vorinstanz – entgegenzuhalten, dass beide Parteien die Vereinbarung vom 19. März 2009 unterschrieben und sich auf die Umsatzbeteiligung geeinigt hätten.\nIn der Folge hätten sie – wie bereits dargelegt – die Umsatzbeteiligung von 2 % wiederholt im\nE-Mail-Verkehr bestätigt. Hinsichtlich der Aktennotiz sei festzuhalten, dass von weiteren\nKonditionen keine Rede sei. Es handle sich um eine ausgedruckte Liste, welche ans Meeting\nmitgebracht und handschriftlich ergänzt worden sei. Mit ihrer Unterzeichnung hätten die Parteien bestätigt, dass sie sich einig geworden seien (d.h. \"Provision\" wie bisher und keine\n20 % Gewinnbeteiligung mehr). Damit sei die Umsatzbeteiligung für das Jahr 2015 entsprechend zugestanden worden, was belege, dass sich die Parteien zumindest punkto Umsatzbeteiligung einig gewesen seien. Mithin habe der Anspruch des Klägers auf 2 % am jährlichen Gesamtumsatz eine ausreichende Grundlage (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1 und\n2.5.1; act. 61 E. 4.4.5 und 4.4.7).\n\n5.3.3.2 Weiter habe die Beklagte vorgebracht, dass die vom Kläger geforderte \"Provision\" von\nCHF 26'867.35 im Jahr 2015 einmalig gewesen [und aus Kulanz gewährt worden] sei. Da\ndiese \"Provision\" nur durch ein weiteres Darlehen von K.________ hätte bezahlt werden können, sei die \"Provision\" als Ausnahme und einzig unter der Bedingung gewährt worden, dass\ndiese erst ausbezahlt werde, wenn die Darlehen zurückgeführt seien und die Liquidität eine\nAuszahlung zulasse (act. 7 Rz 24 und 58 f.). Gegen diese Auffassung der Beklagten\nsprächen – so die Vorinstanz – zum einen die obigen Ausführungen, welche einen dauernden\nAnspruch auf eine Umsatzbeteiligung belegen würden. Zum anderen widerlege die von\nSeite 25/64\n\nK.________ unterzeichnete Aktennotiz vom 27. Januar 2015 (act. 1/22) die Behauptung einer\neinmaligen \"Kulanzprovision\", habe er doch darin bestätigt, dass die \"Provision[en]\" bis und\nmit 2012 abgerechnet und bezahlt worden seien und in der Folge weitere \"Provisionen\"\nausstehend gewesen seien (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5.2; act. 61 E. 4.4.2).\n\nSodann habe die Beklagte geltend gemacht, man habe eine Rechnung gefunden, gemäss\nwelcher die N.________ GmbH [von der Beklagten] einen der \"Provision\" für das Jahr 2015\nentsprechenden Betrag eingefordert habe (act. 7 Rz 24 und 58; act. 7/10). Hierbei sei – so\ndie Vorinstanz – impliziert worden, dass der Kläger sich die (bedingte und noch nicht final\nzugesprochene) \"Provision\" durch eine gefälschte Rechnung seiner Gesellschaft verschafft\nhabe. Die Beklagte verkenne jedoch, dass der Kläger bereits in der Klage ausgeführt habe,\ner habe diese \"Provision\" an die N.________ GmbH abgetreten und als Darlehen stehen gelassen, um die Liquidität in der Beklagten zu belassen. Die Forderung der N.________\nGmbH sei somit unproblematisch. Ein entsprechender Hinweis [des Klägers] finde sich auch\nim E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien vom 3. Januar 2014 (act. 1 Rz 14; act. 7/29): \"Die\nZahlungen der definitiven Umsatzprovisionen von 2 % auf den Gesamtumsatz habe ich wie\nbisher auf meine GmbH übertragen\" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4 und 2.7; act. 61 E.\n4.4.3).\n\nDie Beklagte habe dem Kläger ausserdem vorgeworfen, er habe in der Buchhaltung der Beklagten den Buchungstext seiner \"Provision\" für das Jahr 2015 von \"2 % Provision vom Verkaufserlös\" in \"Verkaufsprovision N.________ GmbH\" abgeändert, um den deutlichen Bezug\nzur Berechnungsbasis und zu ihm als Arbeitnehmer zu beseitigen (act. 25 Rz 98; act. 7/25a,\n7/30 und 25/24). Diese Argumentation sei jedoch – so die Vorinstanz – nicht rechtserheblich,\nzumal sich alle relevanten Erkenntnisse sowohl auf die alte wie auch die angeblich abgeänderte Buchhaltung abstützen liessen. Im Übrigen habe K.________ die Buchhaltung im Jahr\n2015 geführt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.7; act. 61 E. 4.4.6).\n\n"}