{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Diese weiteren Verträge (act. 1/11\nund 1/12) seien dann in der Folge zwar nicht unterzeichnet worden, da sich die Parteien –\ngemäss der von der Beklagten nicht substanziiert bestrittenen Darlegung des Klägers – nicht\nüber Nebenpunkte hätten einigen können (act. 1 Rz 12 und 16; act. 7 Rz 64). Dass sich die\nParteien aber in den Hauptpunkten – namentlich auch bei der \"Provisionsregelung\" –\ntatsächlich einig gewesen seien, ergebe sich aus verschiedenen Dokumenten. Zunächst sei\ndem im Vorfeld des Vertragsabschlusses ergangenen E-Mail-Verkehr zwischen K.________\nund dem Kläger vom 5. März 2009 zu entnehmen, dass die Vereinbarung einer \"Provision\"\nnebst dem Grundlohn dem Willen der Parteien entsprochen habe (act. 1/9). Später habe\nK.________ in der E-Mail an den Kläger vom 15. März 2010, welcher die Entwürfe des Akti-\nonärs- und des Geschäftsführervertrags anhängt gewesen seien, festgehalten, dass er die\nVerträge durchgesehen habe und denke, es stimme alles (act. 1/10). Die umstrittene \"Provisionsregelung\" finde sich auch in Ziff. 9 des Entwurfs des ausgearbeiteten, aber nicht unterzeichneten Geschäftsführer-Arbeitsvertrags wieder (act. 1/11). Weder dem Wortlaut noch der\nKorrespondenz zwischen den Parteien sei zu entnehmen, dass sich der Umsatz lediglich auf\ndie Geschäfte des Klägers hätte beschränken sollen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1-2.3.2;\nact. 61 E. 4.3.1).\n\n5.3.2 Ein entscheidendes Indiz für den seinerzeitigen tatsächlichen Willen der Parteien sei das\nVerhalten der Parteien nach Vertragsabschluss. Aus der Art und Weise, wie der Kläger und\ndie Beklagte den Vertrag betreffend Umsatzbeteiligung gelebt hätten, liessen sich Rückschlüsse auf den Willen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ziehen.\n\nIn der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und K.________ vom 2./3. Januar 2014\nhabe K.________ die \"Umsatzprovision\" von 2 % bestätigt sowie explizit auf den Geschäfts-\nführer-Arbeitsvertrag Bezug genommen und dessen Unterzeichnung durch den Kläger gefordert (act. 1/20). Aus der Korrespondenz sei ersichtlich, dass der \"Umsatzprovisionsanspruch\"\ndes Klägers von 2 % grundsätzlich unstrittig gewesen sei. Mit seiner E-Mail vom 8. März\n2015 sowie seiner Unterschrift vom 27. Januar 2015 in einem Notizbuch [\"Milchbüchlein\"]\nhabe K.________ den \"Provisionsanspruch\" erneut bestätigt bzw. anerkannt (act. 21/9 und\n1/22). Dasselbe gehe aus der von beiden Parteien unterzeichneten Aktennotiz einer Sitzung\nzwischen dem Kläger und K.________ im Frühjahr 2015 hervor, worin sich die Parteien über\neine Vertragsänderung betreffend Ebit geeinigt hätten, aber die streitgegenständliche \"Um-\nSeite 24/64\n\nsatzprovision\" hätten beibehalten wollen (act. 1/21). Diese Einigung sei wiederum in einer\nhandschriftlichen Gesprächsnotiz vom 25. September 2015 bestätigt worden (act. 7/8). Sämtliche \"Umsatzprovisionen\", welche dem Kläger gemäss verschiedenen Aktenstücken zugesprochen worden seien, seien mit 2 % des Gesamtumsatzes berechnet worden und nicht etwa nur mit den vom Kläger getätigten Geschäften; so auch die unbestrittenermassen für das\nJahr 2015 zugesprochene \"Umsatzprovision\". Der Gesamtumsatz ergebe sich dabei aus der\nPosition \"Ertrag aus Lieferung und Leistung\" der Erfolgsrechnung 2015 der Beklagten (vgl.\nfür das Jahr 2015: Ertrag aus Lieferungen und Leistungen = CHF 1'343'719.85; gewährte\n\"Provision\" bzw. Umsatzbeteiligung = CHF 26'867.35, was ungefähr den vereinbarten 2 %\ndieses Gesamtumsatzes entspreche; act. 7/25a; act. 21/16 [Erfolgsrechnung vom 1. Januar\n2015 bis 31. Dezember 2015]; act. 21 Rz 66). Somit ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut\nder Vereinbarung vom 19. März 2009 (act. 1/8 Ziff. 1.b) als auch aus den dem Kläger effektiv\ngewährten Umsatzbeteiligungen, dass sich die geschuldete Umsatzbeteiligung anhand des\nGesamtumsatzes der Beklagten und nicht etwa nur anhand des Umsatzes des Klägers alleine berechne (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4-2.7 und 3.3; act. 61 E. 4.3.2).\n\n5.3.3 Demgegenüber seien die diversen Einwände der Beklagten gegen die Vereinbarung einer\nUmsatzbeteiligung unbehelflich.\n\n"}