{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "5b29bb4b65b9d8925c7dcb589667838b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n5.1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder\nsonst am Geschäftsergebnis, so ist gemäss Art. 322a OR für die Berechnung des Anteils das\nErgebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und\nallgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist (Abs. 1). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom\nRichter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die\nGeschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist (Abs. 2). Ist ein\nAnteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben (Abs. 3).\n\nIst demgegenüber eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet\nworden, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig\nabgeschlossen ist (Art. 322b Abs. 1 OR).\n\n5.2 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach\ndem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Als innere Tatsache\nlässt sich der Wille nicht direkt beweisen. Vielmehr muss aus Indizien auf einen solchen\nWillen geschlossen werden können. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Infolgedessen gibt es keine eigentliche Hierarchie\nder Auslegungsmittel. Grundlage der Auslegung ist der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen oder des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Vertragstextes. Als weitere oder ergänzende Auslegungsmittel gelten alle Umstände, die geeignet sind, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen, namentlich die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, der Vertragszweck sowie Verkehrssitte\nund Usanzen. Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, ist der mutmassliche Parteiwille\nzu ermitteln. Dabei sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach\nden gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (normative oder objektivierte Auslegung). Bei der objektivierten Auslegung ist nachträgliches Parteiverhalten nicht\nvon Bedeutung (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 626 E. 3.1; 121 III 118\nE. 4b.aa; Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 18 OR N 11 ff. und 49, je m.w.H.;\nJäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A. 2014, Art. 18 OR N 65, 356 f. und 360 f.).\n\nKommt der Vertrag in Stellvertretung zustande, ist bei der Vertragsauslegung der innere\nWille des Vertreters massgebend, den sich der Vertretene auch dann anrechnen lassen\nmuss, wenn dieser von seinem eigenen tatsächlichen Willen abweicht (vgl. BGE 143 III 157\nE. 1.2.2; 140 III 86 E. 4.1 [= Pra 2014 Nr. 79]; Watter, a.a.O., Art. 32 OR N 23).\n\nEin Vertrag kann auch stillschweigend oder konkludent zustande kommen, indem der Geschäftswille aus dem Verhalten der Parteien abgeleitet wird, wobei für die Auslegung des\nSeite 23/64\n\nVertragsinhalts die Umstände allein massgeblich sind (vgl. Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. A. 2016, N 27.10 m.H.; Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O.,\nArt. 18 OR N 385).\n\n5.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Kläger sei der Beweis gelungen, dass sich die Parteien (zumindest durch konkludentes Verhalten) auf eine Umsatzbeteiligung im Sinne von\nArt. 322a OR und – trotz der von den Parteien regelmässig fälschlicherweise benutzten\nBezeichnung – nicht auf eine Provision im Sinne von Art. 322b OR zugunsten des Klägers\ngeeinigt hätten (act. 61 E. 4.2 f.).\n\n"}