{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juli\n2015 E. 2, nicht publiziert in: BGE 141 III 289; BGE 120 II 197 E. 2a), welche eine Vollmachtskundgabe im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR zu begründen vermag (vgl. Zäch/Künzler,\nBerner Kommentar, 2. A. 2014, Art. 33 OR N 152). Der Vertretene ist nicht deshalb gebunden,\nweil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten oder Unterlassen an den Tag gelegt hat, aus dem die Gegenseite nach dem Vertrauensprinzip in guten\nTreuen auf einen bestimmten Mitteilungswillen (bzw. eine entsprechende Vollmachtskundgabe\nim Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR) schliessen durfte. Die Bindungswirkung tritt somit nicht bereits\ndann ein, wenn der Dritte auf den Bestand einer Vollmacht schliessen darf, sondern bloss\ndann, wenn das Verhalten oder Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Vollmachtskundgabe im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR zu werten ist. Hat der Vertretene Kenntnis\nvom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine externe Duldungs-\nSeite 21/64\n\nvollmacht unterstellt. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe Anscheinsvollmacht vor\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_562/2019 vom 10. Juli 2020 E. 6.3.1 m.w.H., BGE 120 II\n197 E. 2b.bb; Müller, a.a.O., S. 186 f.).\n\nDas Wissen des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n4A_19/2013 vom 30. April 2013 E. 3.1.1; Watter, a.a.O., Art. 32 OR N 5 und 25).\n\n4.4.2 Vorliegend hatte die Beklagte zweifellos davon Kenntnis, dass K.________ seit ihrer Gründung\nfür sie auftrat. Dies zeigt ohne Weiteres die \"Kaufmännische Handlungsvollmacht nach Art. 462\nOR\", die K.________ von der einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidentin\nL.________ am 18. April 2017 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gründung der Beklagten erteilt wurde (act. 25/6). Da die Beklagte jedoch gegen das Auftreten von K.________ nicht einschritt, lag seit ihrer Gründung eine externe Duldungsvollmacht vor, welche ohne Weiteres eine\ndrittgerichtete Vollmachtskundgabe im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR darstellte, worauf der Kläger\nvertrauen durfte. Hinzu kommt, dass L.________ am 18. April 2017 sämtliche Handlungen von\nK.________ \"in der Vergangenheit seit der Gründung der Beklagten\" genehmigte (act. 25/6),\nwomit sogar eine direkte Vertretungswirkung eingetreten ist. Im Übrigen betitelte selbst die Beklagte in ihrer Berufung K.________ als \"Vertreter der Beklagten\" (act. 62 Rz 41).\n\n4.5 Ferner ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Kläger Geschäftsführer der Beklagten\nwar, weshalb ihm grundsätzlich auch die Buchführung oblag (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n4A_248/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 6.3.1 f.; s. auch act. 7 Rz 19 und act. 21 Rz 26, wonach\nder Kläger unbestrittenermassen die externe Treuhandfirma U.________ AG bzw. den für diese tätigen V.________ bestimmte). Demgegenüber vermochte der Kläger nicht zu beweisen,\ndass K.________ bereits seit der Gründung der Beklagten für die Buchhaltung verantwortlich\ngewesen sei (Art. 8 ZGB). Dass K.________ – so die Vorinstanz (vgl. act. 61 E. 8.1.5) – teilweise direkt mit den Revisoren kommuniziert, mit diesen Abreden getroffen und ihnen Anweisungen erteilt habe und der Kläger an ihn gerichtete Anfragen der Revisionsstelle an\nK.________ weitergeleitet habe, bedeutet nicht, dass diesem die einzelnen Buchungen in der\nBuchhaltung bekannt waren oder hätten bekannt sein können bzw. müssen. Daran vermag offenkundig auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm offenbar die Lagerbestände am\n19. Februar 2014 bekannt waren und er entsprechende Buchungen konsultierte (act. 21/7). Der\n(impliziten) Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich K.________ schon vor dem Jahr\n2015 derart gründlich mit der Buchhaltung der Beklagten befasst habe, dass er von den einzelnen Buchungen wusste bzw. hätte wissen können (und dieses Wissen der Beklagten anzurechnen sei), kann somit nicht gefolgt werden.\n\nWer sich ab dem Jahr 2015 für die Buchhaltung verantwortlich zeigte – ob der Kläger oder\nK.________ oder beide –, kann schliesslich ebenfalls offenbleiben, ist doch erstellt, dass einerseits K.________ von den Privatbezügen des Klägers in den Geschäftsjahren 2014 und\n2015 wusste (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2 und 3.4 sowie hinten E. 7.3.1) und daher auch in\nden Geschäftsjahren 2016 und 2017 mit solchen Privatbezügen rechnen musste und andererseits der Kläger wusste, dass solche Privatbezüge nicht toleriert werden (vgl. hinten E.\n7.3.3).\nSeite 22/64\n\n5. Hinsichtlich der Geschäftsjahre 2016 und 2017 ist zwischen den Parteien umstritten, ob die\nBeklagte dem Kläger – nebst dem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 – zusätzlich\neinen variablen Lohnanteil schuldet und die Parteien gegebenenfalls eine Umsatzbeteiligung\nim Sinne von Art. 322a OR oder eine Provision im Sinne von Art. 322b OR vereinbart haben.\n\n"}