{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Weitere E-Mails von und an K.________ zeigten für die Geschäftsjahre 2009 bis 2016, dass Letzterer tatsächlich für die Buchhaltung zuständig gewesen sei und von sämtlichen Bezügen und Zahlungen des Klägers gewusst habe (act. 21/3-11).\nInwiefern es von Belang sein solle, dass die U.________ AG neben der Beklagten auch für\ndie N.________ GmbH tätig gewesen sei, sei nicht ersichtlich und habe die Beklagte bis heute nicht dargelegt (act. 70 Rz 21).\n\n4.4 Die Frage, ob K.________ faktisches Organ der Beklagten war (vgl. zu den Voraussetzungen: Kunz, Materielle Organschaft [\"faktische VR\"]: Voraussetzung sowie Folgen im Aktienrecht, in: Kunz/Jörg/Arter [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IX, S. 173 ff., 176 ff.),\nkann vorliegend offenbleiben. Inwiefern eine bestimmte Person ohne formelle Organstellung\nfür eine Gesellschaft rechtsgeschäftlich handeln kann und darf, ergibt sich nämlich nicht aus\nder allfälligen Stellung als faktisches Organ, sondern alleine aus dem bürgerlichen oder\nkaufmännischen Stellvertretungsrecht gemäss Art. 32 ff. bzw. Art. 458 ff. OR (vgl. BGE 146\nIII 37 [= Pra 2020 Nr. 36]; Schmidt/Burckhardt, BGer 4A_445/2018: Rechtsgeschäftliche Vertretung der Aktiengesellschaft durch ein faktisches Organ, AJP 2020 126 ff.; Bernet/von der\nCrone, Rechtsgeschäftliche Vertretung der Aktiengesellschaft, SZW/RSDA 2020 84 ff.).\n\n4.4.1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet\n(vgl. Art. 32 Abs. 1 OR; bürgerliches Stellvertretungsrecht).\nSeite 20/64\n\nHandlungsbevollmächtigter ist, wer vom Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines\nandern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes – ohne Erteilung der Prokura – zum\nBetrieb des ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt wird und sich daher die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen erstreckt, die der\nBetrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit\nsich bringt (vgl. Art. 462 Abs. 1 OR; kaufmännisches Stellvertretungsrecht).\n\nDie direkte Vertretungswirkung tritt – sowohl bei der bürgerlichen Stellvertretung gemäss\nArt. 32 Abs. 1 OR wie auch bei der kaufmännischen Stellvertretung gemäss Art. 458 ff. OR –\nein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und einem Dritten beim Abschluss des Rechtsgeschäfts erklärt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts beim Vertretenen entstehen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_524/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.2; Watter, Basler\nKommentar, 7. A. 2020, Art. 32 OR N 12, Art. 458 OR N 13 f. und Art. 462 OR N 7). Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht des Vertreters, mit Wirkung für den Vertretenen zu handeln.\nRechtsgeschäftlich wird die Vertretungsmacht des Vertreters durch eine Bevollmächtigung\ndes Vertretenen eingeräumt. Die Bevollmächtigung kann formfrei erteilt werden und ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. In die Kategorie der stillschweigenden Bevollmächtigung gehört die (interne) Duldungsvollmacht. Sie liegt vor, wenn dem Vertretenen der Wille zur\nVollmachtserteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines anderen als seinem Vertreter Kenntnis\nhat und dagegen nicht einschreitet. Vergleichbar verhält es sich bei der (internen) Anscheinsvollmacht. Der Vertretene hat hier vom Vertreterhandeln keine Kenntnis, hätte dieses aber bei\npflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen und verhindern können, sodass der Vertreter dieses Verhalten als Bevollmächtigung verstehen darf. Die Vertretungsmacht ist stets Voraussetzung für ein Handeln mit Wirkung für Dritte; fehlt sie, tritt diese Wirkung allenfalls durch Gutglaubensschutz (Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 OR) oder durch Genehmigung (Art. 38 OR)\nein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_562/2019 vom 10. Juli 2020 E. 4.1 und 5.1.2 m.w.H.;\nWatter, a.a.O., Art. 32 OR N 13 f. und Art. 33 OR N 14 f.; Müller, Haftung für Unterschriften im\nNamen einer Gesellschaft, in: Kunz/Jörg/Arter [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht\nV, 2010, S. 182).\n\n"}