{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verfassung der dazugehörigen Buchungstexte) sowie um die einzelnen Kontenblätter und habe Einsicht in die einzelnen Buchungsvorgänge. Dafür seien\nnachweislich der Kläger und der externe Treuhänder V.________ zuständig gewesen.\nK.________ sei auf dieser Stufe nie eine konstante Aufgabe oder eine Verantwortung bzw. gar\neine tragende Rolle zugekommen. Gegenteiliges habe der Kläger, der sich auf diese Darstellung stützen wolle, nie bewiesen.\n\nNeben der Führung der Buchhaltung sei die Erstellung des Jahresberichts gesondert zu betrachten. Wohl basiere der Jahresbericht auf den einzeln oder zusammengefasst ausgewiesenen Saldi der einzelnen Buchhaltungskonten. Die Erstellung des Jahresberichts beinhalte aber\nvielmehr rechnungslegungsrechtlich dominierte Vorgänge, wie z.B. die Bildung von Rückstellungen oder Ähnlichem. Den Abschluss hätten der Kläger und der externe Buchhalter\nV.________ erstellt. Unbestrittenermassen sei der Kläger als Delegierter und Mitglied des Verwaltungsrats verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichts gewesen, zumal es sich\ndabei um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe gemäss Art. 716a Abs. 1 OR handle. K.________ habe in seiner Eigenschaft als Hauptaktionär der Muttergesellschaft den Kläger\nstets nur beratend unterstützt. Unter den Oberbegriff der Finanzen habe die Vorinstanz zusätzlich die Tätigkeit im Bereich der Liquiditätsplanung subsumiert. Diese stehe aber nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit der eigentlichen tagtäglichen Buchführung. Vielmehr basiere\ndie Liquiditätsplanung auf den feststehenden und potentiellen Warendispositionen, ein- und\nausgehenden Zahlungen sowie der Liquiditätsbeschaffung bei Dritten (z.B. bei Banken). Aus\ndiesem Teilbereich ergebe sich aber keine Zuständigkeit genereller Natur; weder ganz allgemein für sämtliche irgendwie gearteten Belange im Bereich Finanzen noch für eine vertiefte,\ntägliche Befassung mit einzelnen Buchungen.\n\nIndem die Vorinstanz pauschal und undifferenziert von einer \"Finanzverantwortung\" [von\nK.________] ausgehe, verkenne sie tatsachenwidrig, dass ausser dem Kläger und seinem\nexternen Buchhalter V.________ niemand mit der alltäglichen Führung der Buchhaltung befasst gewesen sei (act. 62 Rz 33 und 98).\n\n4.2.4 Unzutreffend sei auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger Anfragen der Revisionsstelle kommentarlos an K.________ weitergeleitet habe. Die E-Mail der Revisionsstelle\nvom 21. März 2012 richte sich direkt an den Kläger und nicht an K.________. Der Kläger\nwerde darin zur Beantwortung verschiedener Fragen rund um den Jahresabschluss aufgefordert (act. 21/5). Demgegenüber enthalte die weitergeleitete E-Mail, auf welche sich die Vorin-\nSeite 19/64\n\nstanz bezogen habe, Revisionsdokumente des Geschäftsjahres 2011, welche Orientierungskopien für den Hauptaktionär gewesen seien (act. 21/5). Generell hätten der Vorinstanz keine\nBeweise vorgelegen, gemäss denen K.________ oder andere Mitarbeiter der Beklagten –\nausser dem Kläger – Belege für die Buchhaltung an V.________ gesendet hätten. Auch die\nKontakte mit der Revisionsstelle hätten sich auf Themen der Jahresabschlüsse und nicht der\ntagtäglichen Führung der Buchhaltung bezogen. Somit lasse sich nicht ableiten, K.________\nhabe aufgrund der Unterstützungstätigkeiten vollständigen Einblick in die Buchhaltung gehabt\nbzw. sei über alle einzelnen Buchungen im Bilde oder gar für diese verantwortlich gewesen\n(act. 62 Rz 34 f.).\n\n4.2.5 Ebenfalls unzutreffend sei die Erwägung der Vorinstanz, wonach K.________ bei der Beklagten die Stellung einer faktischen Organperson innegehabt habe. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid auf pauschale Aussagen abgestellt, ohne diese auch nur ansatzweise zu begründen. Entgegen deren Auffassung habe die Beklagte die faktische Organstellung\nvon K.________ mit den Ausführungen – insbesondere zur Vorgeschichte und zur Aufgabenverteilung unter den Beteiligten – bestritten. Daraus gehe gesamthaft und im Einzelnen\nhervor, dass K.________ keine \"allesentscheidende\" Einflussnahme auf die Willensbildung\nbei der Beklagten ausgeübt habe. Die unzutreffende Erwägung der Vorinstanz, die Stellung\nvon K.________ als faktischem Organ sei angeblich unbestritten geblieben, basiere dagegen\neinzig auf der begriffsjuristischen Betrachtungsweise, die Beklagte habe einem spezifischen\nSatz in einer spezifischen Randziffer nicht wortwörtlich widersprochen. Die \"irrige Erwägung\"\nsei aber in der Gesamtheit von der Beklagten widerlegt worden (act. 62 Rz 36-39).\n\n"}