{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger während\nseiner gesamten Tätigkeit vom April 2009 bis zum 31. Juli 2017 (resp. bis zum Abwahldatum)\nals Verwaltungsratsdelegierter der Beklagten für deren gesamte operative Führung umfassend verantwortlich gewesen sei. Als Delegierter des Verwaltungsrats sei er definitionsgemäss und auch in Tat und Wahrheit jenes Mitglied des obersten Leistungsgremiums gewesen, welches für die operative Führung der Gesellschaft die Verantwortung getragen habe. Dies erfasse auch die Verantwortung für administrative Belange wie das Führen der\nBuchhaltung. Diese Verantwortung sei im Entwurf des Geschäftsführer-Arbeitsvertrags und\nin der Vereinbarung vom 19. März 2009 nachweislich dem Kläger zugewiesen worden\n(act. 1/8 und 1/11; act. 62 Rz 23 und 26 f.; act. 69 Rz 29).\n\n4.2.2 Allgemein komme einem Delegierten des Verwaltungsrats in Bezug auf die operative\nFührung eine besondere Stellung und damit verbunden ein besonderes Vertrauensverhältnis\nzu. Der Kläger habe nach der Gründung der Beklagten einen externen Treuhänder, d.h. die\nU.________ AG bzw. V.________, bestimmt, was die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren\nnachgewiesen und der Kläger nicht bestritten habe. Dieser habe den Treuhänder instruiert\nund mit ihm jeweils die provisorischen Jahresabschlüsse vorbereitet. Derselbe Treuhänder\nsei auch für die N.________ GmbH des Klägers tätig gewesen, was unmissverständlich zeige, dass das buchhalterische Tagesgeschäft im Aufgabenbereich des Klägers und des von\ndiesem instruierten und überwachten externen Buchhalters gelegen habe. Diese Zuständigkeiten seien auch im Jahr 2015 nicht geändert worden, als der Kläger vorgegeben habe, die\nGeschäftsziele wegen der angeblich zu grossen administrativen Belastung nicht erreicht zu\nhaben, und es infolgedessen zur Vereinbarung gemäss der Besprechungsnotiz vom 25. September 2015 gekommen sei, worin sich der Kläger zu einer vermehrten Zusammenarbeit hinsichtlich Finanzen und Lagerbewirtschaftung sowie zu einer vermehrten Konzentration auf\nVerkauf und Marketing verpflichtet habe (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3). Wie der Kläger\nselbst festgehalten habe, gehe aus der Besprechungsnotiz keine Zuständigkeitsänderung\nhervor (act. 21 Rz 28; act. 25 Rz 14). Diese [von K.________ gewährte] Unterstützung des\nKlägers in gewissen Teilbereichen habe auch zu keinen Änderungen hinsichtlich des buchhalterischen Tagesgeschäfts geführt; dieses sei nach wie vor vom operativ einzig hauptverantwortlichen Kläger und dessen Buchhalter V.________ geführt worden. Weiter habe die\nBeklagte im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass der Kläger während seiner gesamten\nTätigkeit für die Beklagte die ihm zugewiesene Verantwortung im Bereich der Finanzen und\nBuchhaltung durchaus wahrgenommen habe: Der Kläger habe die Zusammenarbeit mit\nV.________ auch nach dem September 2015 weitergeführt. Wie bisher habe er diesem seine\nBelege für Barbezüge und Spesen direkt gesandt, sich die Kontenblätter des provisorischen\nJahresabschlusses 2016 mit E-Mail vom 19. Januar 2017 zukommen lassen und die Buchhaltungsordner bei der Revisionsstelle eigenhändig abgeholt, ohne dafür quittieren zu müssen. Damit habe die Beklagte die operative Verantwortung des Klägers für die alltägliche\nBuchhaltungsführung nachgewiesen. Dieser habe überdies in seinem Lebenslauf professionelle Kenntnisse in Buchhaltung und Controlling aufgeführt. Ausserdem habe sich\nK.________ gemäss eigener Aussage des Klägers \"jahrelang lediglich um die Kapitalbeschaffung gekümmert\" [ehe er – so der Kläger weiter – ab dem Jahr 2015 \"zunehmend und\nSeite 18/64\n\nohne Befugnis sowie im eigenen bzw. im Interesse der Q.________ in den operativen Geschäftsbetrieb\" eingegriffen habe; act. 21 Rz 13). Auch habe die Vorinstanz die E-Mail vom\n2. Juli 2017 der Verwaltungsratspräsidentin an den Kläger nicht berücksichtigt, worin sie dem\nKläger diverse Fragen – unter anderem auch zu finanziellen Belangen – gestellt habe\n(act. 1/28; act. 62 Rz 26-32).\n\n"}