{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Neu im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist eine Tatsache\nnicht nur dann, wenn sie der Geltendmachung eines gänzlich neuen Standpunkts in tatsächlicher Hinsicht dient, sondern auch dann, wenn die novenwillige Partei damit eine bereits vor\nerster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substanziiert bzw. substanziiert behauptet. Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat\nwalten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der\nLage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster\nInstanz in den Prozess einzubringen. Bei echten Noven ist das Kriterium der Neuheit\n(Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) ohne Weiteres gegeben. Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue Tatsache im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO \"ohne Verzug\"\nvorgebracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.\nm.w.H.).\nSeite 16/64\n\n4. In der Sache streiten sich die Parteien vorab um die Stellung von K.________ und dessen\nVerantwortungsbereich bei der Beklagten, wobei sich der Streit insbesondere um die Frage\ndreht, ob und allenfalls in welchem Umfang die Handlungen und das Wissen von K.________\nder Beklagten zuzurechnen sind. Während der Kläger K.________ bis zu dessen Verwaltungsratsmandat ab dem September 2017 als faktisches Organ der Beklagten und ihn als\nzuständig für die Finanzen bzw. die Buchhaltung der Beklagten betrachtet, behauptet die Beklagte, der Kläger habe als operativer Leiter während seiner gesamten Tätigkeit für die Beklagte die Finanzverantwortung innegehabt und dabei die externe Treuhandfirma\nU.________ AG bzw. den für diese tätigen V.________ mit der Führung der Buchhaltung beauftragt (act. 61 E. 8.1.5).\n\n4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass K.________ zwar erst am 29. September 2017 als formelles Organ der Beklagten im Handelsregister eingetragen worden sei (act. 1/2). Als Mehrheitsaktionär der Muttergesellschaft und damit wirtschaftlich Hauptberechtigter habe er aber\nbedeutend in die Geschäfte der Beklagten eingegriffen und die Willensbildung in der Gesellschaft massgebend mitbestimmt, weshalb er für die Zeit davor als faktisches Organ zu gelten\nhabe. Dass er bei der Beklagten seit der Gründung faktische Organstellung innegehabt habe,\nsei denn auch unbestritten geblieben (act. 1 Rz 17). Ausserdem habe der Kläger nachgewiesen, dass sich K.________ – nebst dem Kläger – mindestens seit dem Jahr 2010 regelmässig\nin tragender Rolle um die Buchhaltung der Beklagten gekümmert bzw. jedenfalls Einblick in die\nBuchhaltung gehabt habe. Entsprechend habe K.________ teilweise direkt mit den Revisoren\nkommuniziert, mit diesen Abreden getroffen und ihnen Anweisungen erteilt. Anfragen der Revisionsstelle an den Kläger habe dieser kommentarlos an K.________ weitergeleitet. Aus diversen E-Mails gehe sodann hervor, dass sich K.________ vertieft mit der Buchhaltung auseinandergesetzt und stets vollen Einblick in die Buchhaltung gehabt habe (act. 21/3-11). Beispielsweise sei ersichtlich, dass er über die Buchhaltung der Beklagten sowie die Lagerbestände am\n19. Februar 2014 Bescheid gewusst und auch Buchungen des Klägers kontrolliert und revidiert\nhabe (act. 21/7). Mithin habe sich K.________ bereits vor dem Jahr 2015 gründlich mit der\nBuchhaltung der Beklagten befasst, selbst wenn in dieser Zeit noch der Kläger die Hauptverantwortung getragen haben sollte. Spätestens ab dem Jahr 2015 habe K.________ die Hauptverantwortung für die Buchhaltung übernommen. Dies gehe zum einen aus der E-Mail-\nKorrespondenz zwischen dem Kläger und K.________ vom 15. März 2017 hervor. Darin habe\nder Kläger erwähnt, dass K.________ im Jahr 2015 die Finanzleitung komplett übernommen\nhabe, wobei ihm dieser nicht widersprochen habe (act. 25/3: \"[…] Seit deiner kompletten Übernahme der Finanzleitung im 2015 wird es für mich immer schwieriger alle Zusammenhänge im\nKopf zu behalten und vieles ohne vorh. Absprache erfolgt\"). Zum anderen hätten die Parteien\nin der handschriftlichen und unterzeichneten Besprechungsnotiz vom 25. September 2015\nbestätigt, dass alleine K.________ für die Finanzen zuständig sei (act. 7/8 Abs. 2; vgl. vorne\nSachverhalt Ziff. 3.3). Gemäss dem Kläger habe es durch diese Vereinbarung keine Zuständigkeitsänderung gegeben, da gemäss seiner Auffassung die Finanzverantwortung bereits zuvor\nbei K.________ gelegen habe (act. 21 Rz 28). Jedenfalls sei erstellt, dass K.________ zumindest ab dem Jahr 2015 die Finanz(mit)verantwortung innegehabt habe und bereits zuvor regelmässig in die Buchhaltung involviert gewesen sei. Das Wissen von K.________ sei – so die\nVorinstanz implizit – der Beklagten zuzurechnen (act. 61 E. 2 und 8.1.5 f.).\n\n"}