{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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In ihrer eigenen\nBerufung beantragt sie zudem, dem Kläger sei entgegen dem erstinstanzlichen Urteil weder eine Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016 zuzusprechen noch Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 zu gewähren; auch diesbezüglich sei die Klage (vollumfänglich) abzuweisen.\nHingegen sei ihre Widerklage im Umfang von CHF 244'658.16 gutzuheissen\n(Schadenersatzforderungen von CHF 14'367.00 wegen \"Hinterziehung/Falschdeklaration\nMehrwertsteuer\"; CHF 6'995.10 wegen \"Ankauf von Wein\"; CHF 7'165.10 wegen \"Fehlbetrags\nKassenbestand per 31. Dezember 2015\"; CHF 3'950.05 wegen \"N.________-\nFestnetzanschlusses beim Kläger zu Hause\"; CHF 212'180.91 wegen \"Bezügen und Zahlungen\nmit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg\").\n\n2.5 Demgegenüber hat der Kläger die Abweisung der Klage bezüglich der Entschädigungsforderung wegen missbräuchlicher Kündigung und das Nichteintreten auf das Zeugnisberichtigungsbegehren sowie die Gutheissung der Widerklage hinsichtlich der Schadenersatzforderung von CHF 555.80 wegen \"Auszahlung Rückvergütung T.________ AG an N.________\nanstatt an Beklagte\" nicht angefochten. Andererseits hat die Beklagte gegen die Abweisung\nder Widerklage betreffend die Schadenersatzforderungen von CHF 17'901.57 wegen \"nicht\neingetriebener Ausstände der G.________ AG gegenüber Kunden\", von CHF 3'242.15 wegen \"Privatnutzung von Lagerraum\", von CHF 3'240.00 wegen \"Zweckentfremdung der\nBüroräumlichkeiten\", von CHF 860.20 wegen \"Telefonkosten während eines Privataufenthalts des Klägers in Dubai\" sowie von CHF 372.00 wegen \"diversen weiteren Forderungen\"\nkeine Berufung erhoben. In all den eben erwähnten Punkten ist das erstinstanzliche Urteil\nsomit in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.\n\n3. Bevor auf die einzelnen Rügen der Parteien eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht\nFolgendes festzuhalten:\n\n3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten\nEntscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).\n\nDas Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des\nSeite 15/64\n\nerstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die\nBerufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in\ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven\noder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den\nangefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die\nvorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ\nauseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung\nmuss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen\nwerden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2\nm.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1).\n\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten\nStreitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf\nnicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen\nBegründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen\nverbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts\n5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/20020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je\nm.w.H.).\n\n3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden; und (b.) trotz\nzumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.\n\n"}