{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Oktober 2021 stellte die\nBeklagte ihrerseits Antrag auf Abweisung der Berufung des Klägers und erhob zugleich Anschlussberufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 69). In einer weiteren\nEingabe vom 29. Oktober 2021 nahm die Beklagte sodann im Rahmen des unbedingten Replikrechts Stellung zur Berufungsantwort des Klägers und wies auf ein weiteres Urteil des\nStrafgerichts des Kantons H.________ vom 25. Oktober 2021 hin, mit welchem der Kläger in\neinem nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt erneut wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde (act. 72 und 72/1). In der Anschlussberufungsantwort vom 22. November 2021 stellte der Kläger seinerseits Antrag auf kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung der Beklagten (act. 74). Zu dieser Eingabe reichte die Beklagte am 29. Dezember 2021 wiederum eine Stellungnahme ein (act. 80).\n\nEs wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt.\nSeite 13/64\n\nErwägungen\n\n1. Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte\nsind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann\n(vgl. act. 61 E. 1).\n\n2. Das erstinstanzliche Urteil blieb in einigen Punkten unangefochten. Der besseren Übersicht\nhalber ist dazu Folgendes festzuhalten:\n\n2.1 Vor Kantonsgericht machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Betrag von insgesamt\nCHF 161'169.65 geltend, bestehend aus\n– CHF 25'270.85 als Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR infolge missbräuchlicher\nKündigung (act. 61 E. 3);\n– CHF 43'292.40 als \"Umsatzprovision\" bzw. Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr\n2016 (act. 61 E. 4);\n– CHF 92'606.40 als Darlehensrückforderung (act. 61 E. 5).\nZudem ersuchte er um Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zur Berechnung der\nUmsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2017 (act. 61 E. 4.5.2) sowie um Berichtigung des\nvon der Beklagten ausgestellten Arbeitszeugnisses vom 7. Juli 2017 (act. 61 E. 6).\n\n2.2 Widerklageweise verlangte die Beklagte vom Kläger einen Betrag von CHF 270'829.88, bestehend aus\n– CHF 14'367.00 als Schadenersatzforderung wegen \"Hinterziehung/Falschdeklaration\nMehrwertsteuer\" (act. 61 E. 8.2);\n– CHF 6'995.10 als Schadenersatzforderung wegen \"Ankauf von Wein\" (act. 61 E. 8.3);\n– CHF 17'901.57 als Schadenersatzforderung wegen \"nicht eingetriebener Ausstände der\nG.________ AG gegenüber Kunden\" (act. 61 E. 8.4);\n– CHF 7'165.10 als Schadenersatzforderung wegen \"Fehlbetrags Kassenbestand per\n31. Dezember 2015\" (act. 61 E. 8.5);\n– CHF 3'242.15 als Schadenersatzforderung wegen \"Privatnutzung von Lagerraum\"\n(act. 61 E. 8.6);\n– CHF 3'240.00 als Schadenersatzforderung wegen \"Zweckentfremdung der Büroräumlichkeiten\" (act. 61 E. 8.7);\n– CHF 555.80 als Schadenersatzforderung wegen \"Auszahlung Rückvergütung T.________\nAG an N.________ anstatt an Beklagte\" (act. 61 E. 8.8);\n– CHF 860.20 als Schadenersatzforderung wegen \"Telefonkosten während eines Privataufenthalts des Klägers in Dubai\" (act. 61 E. 8.9);\n– CHF 3'950.05 als Schadenersatzforderung wegen \"N.________-Festnetzanschlusses\nbeim Kläger zu Hause\" (act. 61 E. 8.10);\n– CHF 212'180.91 als Schadenersatzforderung wegen \"Bezügen und Zahlungen mit Mae-\nstro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg\" (act. 61 E. 9);\n– CHF 372.00 als Schadenersatzforderung wegen \"diversen weiteren Forderungen (Räumung privater Sachen aus den Büroräumlichkeiten der Beklagten sowie Ersatz eines\nneuen Schlüsselsets für das Postfach)\" (act. 61 E. 10).\nSeite 14/64\n\n2.3 Das Kantonsgericht hiess die Klage im Umfang von CHF 43'292.40 (Umsatzbeteiligung für\ndas Geschäftsjahr 2016) nebst Zins gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Einsicht\nin ihre Jahresrechnung 2017 zu gewähren. Hinsichtlich der Entschädigungsforderung wegen\nmissbräuchlicher Kündigung wies es die Klage ab. Im Weiteren wies es die Klage mit Bezug\nauf die Darlehensrückforderung \"zurzeit\" ab (act. 61 E. 5.4.3) und trat auf das Zeugnisberichtigungsbegehren des Klägers nicht ein (act. 61 E. 6.2). Auf der anderen Seite hiess das Kantonsgericht die Widerklage der Beklagten im Umfang von CHF 555.80 (Schadenersatzforderung wegen \"Auszahlung Rückvergütung T.________ AG an N.________ anstatt an Beklagte\") nebst Zins gut; im Übrigen wies es die Widerklage ab (act. 61 E. 8-11).\n\n"}