{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten und Widerklägerin.\n\n8.4 In der Duplik und Widerklagereplik vom 4. November 2019 hielt die Beklagte am Rechtsbegehren gemäss Klageantwort und Widerklage fest (act. 25). Ebenso bestätigte der Kläger in\nseiner Widerklageduplik vom 27. Januar 2020 sein Rechtsbegehren gemäss Replik und Widerklageantwort (act. 29). Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 nahm die Beklagte im Rahmen\ndes unbedingten Replikrechts Stellung zur Widerklageduplik (act. 33), woraufhin sich hierzu\nmit Eingabe vom 9. März 2020 wiederum der Kläger vernehmen liess (act. 35).\n\n8.5 Am 13. Januar 2021 wurde im Zusammenhang mit den vom Kläger geltend gemachten Darlehensrückzahlungen S.________, Mitarbeiter der ________ (nachfolgend: Bank), als Zeuge\neinvernommen (act. 38 und 45).\n\n8.6 Nachdem die Parteien am 13. Januar 2021 auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 46), reichten der Kläger am 9. März 2021 (act. 52) und die Beklagte am\n8. April 2021 (act. 55) die schriftlichen Parteivorträge ein.\n\n8.7 In der Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft H.________ den Kläger im Zusammenhang\nmit der Strafanzeige der Beklagten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7) mit Strafbefehl vom\n15. Oktober 2020 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen\n(act. 43/1). Nachdem der Kläger dagegen Einsprache erhoben hatte (act. 44/2), bestätigte\ndas Strafgericht des Kantons H.________ im Urteil vom 10. Juni 2021 den Schuldspruch\n(act. 59/1 und 62/5). Gegen dieses Urteil reichte der Kläger mit Eingabe vom 3. September\n2021 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons H.________ ein (act. 70/1).\n\n8.8 Am 22. Juni 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden (Teil-)Entscheid\n(act. 61; Verfahren A2 2018 42):\n\n\"1.1 Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten\nden Nettobetrag von CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017\nzu bezahlen, und es wird festgehalten, dass der Kläger und Widerbeklagte die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes F.________ im Umfang von\nCHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 fortsetzen kann.\n\n1.2 Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten\ninnert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheids\nSeite 12/64\n\nvollständige Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 inklusive Belege, insbesondere\nin die Erfolgsrechnung 2017, zu gewähren.\n\nDem Kläger und Widerbeklagten wird hiermit eine Frist von 30 Tagen seit Ablauf\nder Frist gemäss Ziff. 1.2 des Dispositivs angesetzt, innert der er seine Forderung gemäss Ziff. 3 seines Rechtsbegehrens zu beziffern hat. Unterbleibt eine\nBezifferung innert Frist, wird auf den Hauptanspruch im Sinne von Ziff. 3 seines\nRechtsbegehrens nicht eingetreten.\n\n1.3 Im Übrigen wird die Klage (zurzeit) abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann.\n\n2.1 Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin\nden Betrag von CHF 555.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018 zu bezahlen, und es wird festgehalten, dass die Beklagte und Widerklägerin die Betreibung Nr. I.________ des Betreibungsamtes H.________ im Umfang von\nCHF 555.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018 fortsetzen kann.\n\n2.2 Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.\n\n3. Die Prozesskosten für die Klage werden im Endentscheid berücksichtigt.\n\n4. Die Gerichtskosten für die Widerklage werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 27'000.00 Entscheidgebühr\n\nDie Gerichtskosten werden der Widerklägerin auferlegt und mit dem von ihr\ngeleisteten Kostenvorschuss von CHF 27'000.00 verrechnet.\n\n5. Die Widerklägerin hat dem Widerbeklagten eine Parteientschädigung für die\nWiderklage von CHF 41'000.00 zu bezahlen.\n\n6. [Rechtsmittelbelehrung]\"\n\n"}