{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2015 überwies der Kläger der Beklagten den\nidentischen Betrag von CHF 92'606.40 mit dem Buchungstext \"Privatdarlehen\" (act. 1/34).\n\n5. In der ersten Jahreshälfte 2017 fanden zwischen dem Kläger und K.________ Gespräche\nüber den Erwerb der Aktienmehrheit an der M.________ AG durch den Kläger statt, die letztlich jedoch scheiterten (act. 1/24; act. 7/16; act. 7/17; act. 1 Rz 18 ff.; act. 7 Rz 31 ff.).\n\n6.1 Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger\nunter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. September 2017 und stellte ihn per\nsofort frei (act. 1/3 und 1/30). Diesbezüglich hielt die Beklagte unter anderem fest, dass der\nKläger während der Dauer der Freistellung – vorbehaltlich einer anderweitig angetretenen\nStelle – seinen Monatslohn erhalte, ihm jedoch \"kein Anspruch auf Auszahlung einer Gewinnbeteiligung oder Provisionszahlung\" zustehe (act. 1/3 Ziff. 1 und 5).\n\n6.2 Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, dass er\ndie Kündigung als missbräuchlich erachte und führte im Weiteren Folgendes aus (act. 1/6):\n\n\"Ich besitze Darlehensforderungen gegenüber der G.________ AG. Bis zum\n31. Dezember 2015 (siehe Bilanz) beläuft sich diese Forderung auf\nCHF 128'583.62. Hinzu kommen Darlehensforderungen für die Jahre 2016\nund 2017. Diese meine Darlehen kündige ich hiermit per 20. September 2017.\"\n\n7. Mit Schreiben vom 7. September 2017 reichte die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft des\nKantons H.________ gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs,\nSeite 10/64\n\nSachentziehung, mehrfachen Betrugs, eventualiter mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und/oder weiterer Tatbestände ein (act. 7/24).\n\n8.1 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1):\n\n1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von CHF 161'169.65\nnebst Zins zu 5 % auf dem Betrag von CHF 92'606.40 vom 21. September 2017\nbis 30. September 2017 und Zins zu 5 % auf dem Betrag von CHF 161'169.65\nseit dem 1. Oktober 2017 zu bezahlen; Mehrforderungen bleiben vorbehalten.\n\n2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger vollständige Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 inklusive Belege, insbesondere in die Erfolgsrechnung 2017, zu\ngewähren; eventualiter sei diese Einsicht einem vom Gericht bestimmten Sachverständigen (Art. 322c Abs. 2 OR) zu gewähren.\n\n3. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen nach Auskunftserteilung\ngemäss Ziff. 2 hiervor noch zu beziffernden Betrag (mindestens CHF 30'000.00\nzzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017) zu bezahlen.\n\n4. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. E.________\n(Zahlungsbefehl vom 27. Dezember 2017) des Betreibungsamtes F.________ zu\nbeseitigen und dem Kläger definitive Rechtsöffnung im unter Ziff. 1 hiervor genannten Forderungsumfang zu erteilen.\n\n5. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger ein Arbeitszeugnis auszustellen, das\nseine Leistungen im Zeitraum 2009 bis 30. September 2017 adäquat und wohlwollend ausweist bzw. würdigt.\n\n6. Auf eine allfällige (von der Beklagten im Schlichtungsverfahren bereits anhängig\ngemachte) Widerklage sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen.\n\n7. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten.\n\nZur Begründung der Ziff. 1-4 seines Rechtsbegehrens führte er im Wesentlichen aus, dass\nihm die Beklagte eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und variable Lohnforderungen für die Jahre 2016 und 2017 sowie Darlehensrückzahlungen schulde. Die offene\nvariable Lohnforderung für das Jahr 2017 werde er nach entsprechend gewährter Einsicht in\ndie Jahresrechnung 2017 beziffern können (act. 1).\n\n8.2 In der Klageantwort und Widerklage vom 18. Januar 2019 beantragte die Beklagte Folgendes (act. 7):\n\n1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Es sei der Kläger und Widerbeklagte widerklageweise zur Zahlung von\nCHF 270'829.88, nebst 5 % Verzugszins auf CHF 245'344.05 seit 23. März\n2018 sowie nebst 5 % Verzugszins auf CHF 25'485.83 seit 18. Januar 2019,\nzu verurteilen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. I.________\ndes Betreibungsamtes H.________ vollumfänglich zu beseitigen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Widerbeklagten (zuzüglich 7,7 % MWST auf der Prozessentschädigung).\nSeite 11/64\n\n"}