{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Abrg seitens P\ne) Festlegung Arbeitsvergütung C und Flug ________ 2009-2014\nf) Festlegung Rückvergütung LOR 20K, als Vergütung an C, nicht als GU\ng) weitere Liquidität von C Privat (bis USD 500K) oder Q.________ oder P:\nes wird mit Zins 4.5 % abgegolten (wichtig: nicht warten müssen auf Rückz.,\nwenn C anfragt).\nh) Vergütung für 2014 für Liquidität an Q.________, muss bei CS 4.53 %\nbezahlen.\n=> Dieses Milchbüchlein wird von CS geführt und von P/C regelmässig visiert.\n\n[Unterschrift Kläger und K.________]\"\n\n2.5.2 Am 27. Januar 2015 unterzeichneten der Kläger und K.________ in einem Notizbuch (sogenanntes \"Milchbüchlein\") folgende Einträge (act. 1/22):\n\n\"Provision\nBis und mit 2012 abgerechnet und bezahlt [Unterschriften]\n\nProvision Jahr 2013\nCHF 1'616'530 / 2 %\n= 32'330.60\nAbrechnung folgt, noch nicht bezahlt [Unterschriften] […]\"\n\n2.6 In der E-Mail vom 8. März 2015 fragte K.________ den Kläger nach einer \"detaillierte[n] Abrechnung für Deine Provision 2013 und 2014\" (act. 21/9).\nSeite 8/64\n\n2.7 Gemäss dem auf dem Kontoblatt vom 22. Januar 2016 aufgeführten \"Konto 3296 Provisionen\" der Buchhaltung des Jahres 2015 der Beklagten erhielt der Kläger am 31. Dezember\n2015 \"Provisionen\" im Umfang von CHF 26'867.35, wobei als Buchungstext \"2 % Prov. vom\nVerkaufserlös\" vermerkt wurde und als Gegenkonto das \"Konto 2110 Darlehen Aktionäre\"\naufgeführt war (act. 7/25a). Mit Rechnung vom 31. Dezember 2015 forderte die N.________\nGmbH von der Beklagten wegen \"Consultings\" einen Betrag von CHF 26'867.35 (act. 7/10).\nGemäss dem am 14. November 2018 gedruckten Auszug der Buchhaltung des Jahres 2015\nwurden die ehemals unter dem Buchungstext \"2 % Prov. vom Verkaufserlös\" aufgeführten\n\"Provisionen\" im Umfang von CHF 26'867.35 neu unter dem Buchungstext \"Verkaufsprovision N.________ GmbH\" ausgewiesen (act. 7/30 und 25/24).\n\n3.1 An den ordentlichen Generalversammlungen der Beklagten erteilte deren Aktionärin, d.h. die\nM.________ AG bzw. der Kläger und K.________ als Aktionäre der M.________ AG, dem\nVerwaltungsrat der Beklagten für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2015 jeweils wie folgt die\nDécharge (vgl. die Protokolle der ordentlichen Generalversammlungen in act. 21/22):\n\n\"Entlastung des Verwaltungsrates\nDie nicht in der Geschäftsleitung tätigen Aktionäre erklären, dass sie die\nGeschäftsführung des abgelaufenen Jahres gutheissen.\"\n\n3.2 Im Frühjahr 2015 fielen K.________ im Zuge der Vorbereitung der Revision des Geschäftsjahrs 2014 diverse Doppelbuchungen und geschäftlich gebuchte Privatbezüge des Klägers\nauf, woraufhin er den Kläger darauf aufmerksam machte (act. 29 Rz 11; act. 33 Rz 8;\nact. 29/2-4 [act. 29/2 = Buchhaltungskonto \"Betriebsaufwandvorschuss\"]).\n\n3.3 Gemäss einer Besprechungsnotiz vom 25. September 2015 vereinbarten der Kläger und\nK.________ Folgendes (act. 7/8):\n\n\"1) Zusätzliche Liquidität von K.________ an BC […]\n\n2) Arbeitsteilung\n- PN: Verkauf, Marketing, Instruktion betr. Umpacken für Kunden.\n- CS: - Finanzen\n- Lagereingänge, Lagerbewirtschaftung und Umpacken.\n\n3) Gemäss Bespr. im Februar 2015 Neue Aufteilung der Aktien per 11.2015\n[oder 1.1.2015; unleserlich {Anmerkung des Gerichts}]\nPN = 40 %, CS = 60 %, dafür kein Bonus, jedoch Provision wie bisher. Die\nAnteile werden zum Nominalwert übernommen. Details in sep. Vertrag.\"\n\n3.4 Mit E-Mail vom 19. Dezember 2015 forderte K.________ den Kläger dazu auf, die \"aktuelle\nListe aller Maestro-Buchungen 2015\" mit seinen Spesenbelegen abzugleichen (act. 21/10),\nund hängte der E-Mail unter anderem den entsprechenden Bankkontoauszug des Jahres\n2015 an (act. 25 Rz 221; act. 29 Rz 7; act. 25/41).\n\n4.1 Im Zusammenhang mit den in der Buchhaltung der Beklagten vorhandenen Darlehen der\nN.________ GmbH von insgesamt CHF 92'606.40 schlossen die N.________ GmbH [\"Gläubigerin\"] und die Beklagte [\"Gesellschaft\"] am 29. April 2015 folgende Rangrücktrittsvereinbarung ab (act. 1/35):\nSeite 9/64\n\n\"1. Die Forderung der Gläubigerin gegenüber der Gesellschaft im Betrag von\nCHF 92'606.40 wird dem Rangrücktritt unterstellt.\n\n2. Die vom Rangrücktritt erfasste Forderung darf weder ganz noch teilweise\nzurückbezahlt, sichergestellt, durch Verrechnung getilgt, verpfändet, abgetreten\noder auf andere Weise verändert werden. Vorbehalten bleiben der Forderungsverzicht oder die ganze oder teilweise Umwandlung der Forderung in Eigenkapital der Gesellschaft.\n\n3. Die vom Rangrücktritt erfasste Forderung wird in der Bilanz der Gesellschaft\ngesondert ausgewiesen und gekennzeichnet.\n\n[…]\"\n\n4.2 Bereits mit E-Mail vom 2. April 2015 hatte der Kläger dem damaligen Revisor der Beklagten\nunter anderem Folgendes mitgeteilt (act. 7/31):\n\n"}