{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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D.________,\nBeklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,\n\nbetreffend\n\nForderung aus Arbeitsvertrag\n(Berufungen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 22. Juni 2021)\nSeite 2/64\n\nRechtsbegehren\n\nKläger, Widerbeklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter\n\nBerufung\n\n1. Es sei Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Teilentscheids dahingehend abzuändern, dass die Berufungsbeklagte verurteilt wird, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 135'898.80 nebst Zins zu 5 % auf\nden Betrag von CHF 92'606.40 vom 21. September 2017 bis 30. September 2017 und Zins zu 5 % auf\nden Betrag von CHF 135'898.80 seit dem 1. Oktober 2017 zu bezahlen (Teilklage, Mehrforderungen\nvorbehalten). Zudem sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. E.________ (Zahlungsbefehl vom 27. Dezember 2017) des Betreibungsamtes F.________ zu beseitigen und definitive\nRechtsöffnung im Forderungsumfang von CHF 135'898.80 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von\nCHF 92'606.40 vom 21. September 2017 bis 30. September 2017 und Zins zu 5 % auf den Betrag von\nCHF 135'898.80 seit dem 1. Oktober 2017 zu erteilen.\n\n2. Eventualiter sei Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Teilentscheids aufzuheben und die Angelegenheit zur\nNeubeurteilung im Sinne der Begründung des Berufungsklägers an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Die übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Teilentscheids haben unverändert zu bleiben.\n\n4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten.\n\nAnschlussberufungsantwort\n\n1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin.\n\nBeklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,\n\nBerufung\n\n1.1 In Gutheissung der vorliegenden Berufung seien die Dispositivziffern 1.1 und 1.2 des angefochtenen\nTeilentscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 aufzuheben und es sei demgemäss die\nKlage vollumfänglich abzuweisen.\n\n1.2 In Gutheissung der vorliegenden Berufung sei die Dispositivziffer 2.1 des angefochtenen Teilentscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 aufzuheben und es sei demgemäss die Widerklage im Umfang von CHF 244'658.16, nebst Zins von 5 % seit dem 8. Mai 2018, gutzuheissen.\n\n2. Eventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Berufung der angefochtene Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1.1, 1.2 und 2.1 aufzuheben und\nes sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen der Berufungsinstanz an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. In Gutheissung der vorliegenden Berufung seien die Dispositivziffern 3-5 des angefochtenen Teilentscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 aufzuheben und es seien Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST auf der Parteientschädigung) des erst- und zweitinstanzlichen\nVerfahrens dem Kläger und Widerbeklagten bzw. Berufungsbeklagten aufzuerlegen.\nSeite 3/64\n\nBerufungsantwort und Anschlussberufung\n\n1.1 Es sei die Berufung des Klägers und Widerbeklagten sowie Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.\n\n1.2 Es sei von der Anschlussberufung der Anschlussberufungsklägerin Vormerk zu nehmen und es sei in\nGutheissung der Anschlussberufung die Dispositivziffer 1.3 des angefochtenen Teilentscheids des\nKantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 aufzuheben sowie demgemäss die Klage vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. An den Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 24. August 2021 wird im Übrigen vollumfänglich festgehalten.\n\n3. Es seien Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST auf der Parteientschädigung) des\nerst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen.\n\nSachverhalt\n\n1.1 Die C.________ AG (vormals G.________ AG; nachfolgend: Beklagte oder BC) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in J.________ (vormals in ________). Ihr Aktienkapital beträgt\nCHF 250'000.00, eingeteilt in 500 vinkulierte Namenaktien zu CHF 500.00. Die Beklagte bezweckt ________. Sie wurde von A.________ (nachfolgend: Kläger oder PN oder P) und von\nK.________ (nachfolgend auch CS oder C) im April 2009 ________ gegründet. Der Kläger\nhielt 15 der 500 Namenaktien (= 3 %) und K.________ die restlichen 485 Namenaktien (= 97\n%). L.________ war bzw. ist seit der Gründung der Beklagten Präsidentin des Verwaltungsrats. Der Kläger war ebenfalls seit der Gründung bis im August bzw. September 2017 Delegierter des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Beklagten (vgl. hinten Sachverhalt\nZiff. 6.1). K.________ ist seit September 2017 Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten\n(act. 1/2 und 1/5).\n\n"}