. 4.2 Nachdem die Klägerinnen unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten ist bereits mangels eines entsprechenden Antrags keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. Mai 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird den Klägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.