Da vorliegend jedoch nur die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit Gegenstand des Verfahrens war, rechtfertigt es sich, die Gebühr auch im Berufungsverfahren auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der von den Klägern für das Berufungsverfahren zu leistende Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 mit ihrem Guthaben aus dem erstinstanzlichen Verfahren in gleicher Höhe verrechnet worden ist (vgl. dazu die Präsidialverfügung vom 2. Juli 2021 S. 2 unten).