4.1 Da die Kläger vollständig unterliegen, haben sie auch die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 50'000.00 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 4'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Da vorliegend jedoch nur die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit Gegenstand des Verfahrens war, rechtfertigt es sich, die Gebühr auch im Berufungsverfahren auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG).