3.9 Die Begründung eines Gerichtsstands für die negative Feststellungsklage der Kläger am Handlungsort der angeblichen unerlaubten Handlungen in Zug gestützt auf Art. 129 IPRG scheitert demnach am dafür erforderlichen Tatsachenfundament. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Klage nicht eingetreten, weshalb die Berufung abzuweisen ist.