3.8 Schliesslich behaupten die Kläger in ihrer Berufung, der Handlungsort der angeblichen unerlaubten Handlungen liege in Zug, weil dort der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Klägerin 1 liege und sie auch ihre geschäftlichen Aktivitäten von Zug aus wahrnehme (act. 19 Rz 42). Diese neue Behauptung ist jedoch ebenfalls verspätet und muss daher unbeachtlich bleiben (vgl. vorne E. 2.2.2). Ob sie die Anforderungen an eine schlüssige Behauptung erfüllt, kann daher offenbleiben.