3.7 Die Kläger haben im Weiteren auch keinerlei Behauptungen dazu aufgestellt, wo die fraglichen Handlungen begangen worden sein sollen und wo gegebenenfalls ihr Erfolg Seite 9/10 eingetreten oder zu erwarten gewesen wäre. Dass die den Klägern vorgeworfene unerlaubte Handlung (oder Unterlassung) ganz oder teilweise am Sitz der Klägerin 1 begangen worden sein soll, ist zwar möglich. Genauso gut kann der Handlungsort aber auch irgendwo sonst liegen, da zu den fraglichen Handlungen, wie schon erwähnt, überhaupt nichts behauptet wurde und somit nichts bekannt ist. Die blosse Möglichkeit reicht zur Begründung eines Gerichtsstands nicht aus.