3.6 Soweit die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten, die Beklagte werfe ihnen unerlaubte Handlungen vor, und aus dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 zitierten, nahmen sie eine rechtliche Würdigung vorweg, ohne das für diesen Schluss erforderliche Tatsachenfundament zu liefern. In tatsächlicher Hinsicht blieb völlig offen, um welche Handlungen es überhaupt ging, da sich auch das Schreiben der Beklagten an der zitierten Stelle dazu nicht äusserte. Eine Subsumtion war der Vorinstanz bei dieser Ausgangslage von vornherein nicht möglich.