3.4 Auch gehen die Kläger fehl, wenn sie geltend machen, es hätte sich aus der Befragung des als Zeugen offerierten Dr. F.________ unschwer ergeben, dass die Beklagte auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht nur aus Vertrag gegen sie geltend machen wolle. Eine Zeugenbefragung ist ein Beweismittel und vermag unzulängliche Tatsachenbehauptungen von vornherein nicht zu heilen. Im Gegenteil setzt die Beweisabnahme eine schlüssige bzw. ausreichend substanziierte Tatsachenbehauptung gerade voraus (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1).