neu vorgetragene Behauptung zum Sachverhalt. Die Kläger legen nicht dar, dass sie diese Behauptung bei gehöriger Sorgfalt nicht bereits vor Kantonsgericht hätten vorbringen können. Sie erfolgt demnach verspätet und ist unbeachtlich (vgl. vorne E. 2.2.2). Dass das Schreiben vom 22. Oktober 2019, auf das sich die Kläger dabei beziehen, bei den Akten lag, ändert daran nichts. Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist in den Rechtsschriften nachzukommen.