3.3 Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2019 auch davon gesprochen habe, dass die Kläger sich "unjustly enriched" – also ungerechtfertigt bereichert – hätten, erwähnten die Kläger vor Kantonsgericht nicht. Es handelt sich somit um eine im Berufungsverfahren Seite 8/10