Die Beklagte gibt vor, mit den Klägern angeblich ein 'Cooperation Agreement' am 18. Dezember 2006 abgeschlossen zu haben. In Tat und Wahrheit wurde jedoch niemals ein solches Agreement verhandelt, unterzeichnet und abgeschlossen, weder zwischen der Klägerin 1, der Klägerin 2 oder dem Kläger 3 und der Beklagten. Es bestehen somit keinerlei Ansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern. Wie dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 zu entnehmen ist, wirft diese den Klägern unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit einer inexistenten Kooperationsvereinbarung vor: