Vorliegend hat sich die Beklagte nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Tatsachenbehauptungen der Kläger müssen daher nur – aber immerhin – so präzise sein, dass eine Subsumption unter die das Begehren stützenden Normen möglich ist. Eine weitergehende Substanziierungspflicht trifft die Kläger nicht. 3.2 In der Klage führten die Kläger zum relevanten Sachverhalt wörtlich Folgendes aus (act. 1 Rz 14-16):