vielmehr würden diese gemäss dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 durch die Konjunktion "und" gerade als gleichwertige Ansprüche aufgeführt. Dass vorliegend eben nicht primär Ansprüche aus Vertrag im Vordergrund stünden, erhelle auch daraus, dass die Beklagte den Klägern in demselben Schreiben vorwerfe, sich aufgrund ihrer unerlaubten Handlungen ungerechtfertigt bereichert zu haben ("unjustly enriched"). Dabei erfolge eine ungerechtfertigte Bereicherung stets ohne Rechtsgrund, etwa aus einer unerlaubten Handlung, und nicht aus einem Vertragsverhältnis. Nebst den Ausführungen der Beklagten in Seite 7/10