Es könne – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – auch in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen lediglich um subalterne, untergeordnete Ansprüche handle; vielmehr würden diese gemäss dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 durch die Konjunktion "und" gerade als gleichwertige Ansprüche aufgeführt.