Demzufolge ist für das Berufungsgericht der Sachverhalt massgebend, wie ihn die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig behauptet haben. Tatsachenbehauptungen, welche die Zuständigkeit der Zuger Gerichte begründen sollen und in der Berufung neu vorgetragen werden, sind für das Berufungsgericht unbeachtlich, soweit die Kläger nicht aufzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.