4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3 m.H.). 2.2.3 Somit sind unechte Noven im Berufungsverfahren zwar ungeachtet von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch zu berücksichtigen, sofern sich aus ihnen das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergibt. Für Noven, die für das Vorhandensein einer Prozessvoraussetzung sprechen, gilt Art. 317 Abs. 1 ZPO hingegen uneingeschränkt. Demzufolge ist für das Berufungsgericht der Sachverhalt massgebend, wie ihn die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig behauptet haben.