317 Abs. 1 ZPO besteht jedoch keinerlei Anlass, Tatsachen, die für das Vorhandensein einer Prozessvoraussetzung sprechen, zu berücksichtigen, wenn sie vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht wurden, um damit dem Kläger, der unsorgfältig prozessiert, von Amtes wegen unter die Arme zu greifen. Der klagenden Partei zu ermöglichen, mit der Behauptung der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen bis zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zuzuwarten, würde vielmehr dem Grundsatz widersprechen, dass die Prüfung hinsichtlich jeder Prozessvoraussetzung sobald als möglich erfolgen soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts