Die dem öffentlichen Interesse entgegenstehende Gefahr, dass trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein Urteil in der Sache ergeht (vgl. vorne E. 2.2.1), kann es allerdings rechtfertigen, den Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen und auch verspätet vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt von Art. 317 Abs. 1 ZPO besteht jedoch keinerlei Anlass, Tatsachen, die für das Vorhandensein einer Prozessvoraussetzung sprechen, zu berücksichtigen, wenn sie vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht wurden, um damit dem Kläger, der unsorgfältig prozessiert, von Amtes wegen unter die Arme zu greifen.