2.2.2 Diese asymmetrische Rechtslage hat auch Auswirkungen auf das Novenrecht. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die dem öffentlichen Interesse entgegenstehende Gefahr, dass trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein Urteil in der Sache ergeht (vgl. vorne E. 2.2.1), kann es allerdings rechtfertigen, den Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen und auch verspätet vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen.