Hat das Gericht bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen Anhaltspunkte dafür, dass eine davon fehlt, ist daher eine amtswegige Sachverhaltsermittlung geboten. Die Pflicht, den Tatsachen nachzugehen oder diese von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft also lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (Urteile des Bundesgerichts 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.2 f. und 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 515, je m.w.H.; einlässlich: Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1 ff.). Seite 6/10