2.1 Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf den Gerichtsstand am Handlungsort berufen haben. Vielmehr machten sie dort noch geltend, der Erfolgsort befinde sich vorliegend am Sitz der Klägerin 1 in Zug (act. 1 Rz 11). Dies schadet den Klägern insofern nicht, als das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) und sie somit prinzipiell jederzeit neue rechtliche Argumente für ihren Standpunkt vorbringen können. So ist denn auch ihre Rüge (act. 19 Rz 35 ff.) an sich berechtigt, dass für Klagen aus unerlaubten Handlungen gemäss Art.