2. Die Kläger stellen sich in der Berufung zusammengefasst auf den Standpunkt, die internationale und örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte ergebe sich daraus, dass die Beklagte den Klägern unerlaubte Handlungen vorwerfe, die ganz oder teilweise in Zug begangen worden seien bzw. begangen worden wären, falls sie denn stattgefunden hätten. Deshalb könnten die Kläger – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – ihre darauf bezogene negative Feststellungsklage gestützt auf Art. 129 IPRG in Zug anhängig machen.