Dass der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung aus dem im Raum stehenden Vertragsverhältnis in der Schweiz bzw. im Kanton Zug liege, hätten die Kläger nicht behauptet. Folglich begründeten die einschlägigen Bestimmungen des IPRG keinen Gerichtsstand im Kanton Zug. 1.6 Nachdem sich die Beklagte auf das Verfahren auch nicht eingelassen habe, sei das Kantonsgericht für die angehobene Klage nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Seite 5/10